Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, da Ihr Sohn Deutscher ist, § 101 Nr.1 FamFG
.
Örtlich zuständig ist in Ermangelung eines allgemeinen Gerichtsstands des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, §187 V FamFG
.
2.
Die Kosten einer Adoption sind sehr überschaubar. Es fallen im Wesentlich nur Kosten für notarielle Beglaubigungen oder Gebühren für die Erteilung von Führungszeugnissen an.
Gerichtskosten für den Annahmebeschluß des Gerichts fallen nach dem FamGKG bei Minderjährigen nicht an.
Die übrigen oben genannten Kosten werden etwa zwischen 80 und 120 EUR liegen. Dies kann nur geschätzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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