Sehr geehrte Ratsuchende,
hier kann ich Ihnen wenig Hoffnung machen, einen über den vereinbarten Anteil hinausgehenden Betrag erfolgreich durchzusetzen.
Entgegen Ihrer "Info" sehen die Gerichte dieses sehr differenziert. Die überwiegende Rechtsprechung geht dahin, dass Schulgeld für eine Privatschule keinen Sonderbedarf darstellt (z.B. OLG Karlsruhe, Urt.v . 17.03.1998, Az.: 18 UF 125/97
). Allein die allgemein besseren Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, die einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen (OLG Naumburg, Urt. v. 09.09.2008, Az.: 3 UF 31/08
).
An den Kosten einer Privatschule muss sich der barunterhaltspflichtige Elternteil nur in Ausnahmefällen beteiligen, z.B. dann, wenn keine entsprechende staatliche Schule verfügbar ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17. 03.1998, Az.:18 UF 125/97
) oder dann, wenn der Besuch einer Privatschule von einem Sachverständigen empfohlen wurde (OLG Koblenz, Urt. v. 05.10.2004, Az.: 11 UF 27/04
).
Aber eine - ansich gar nicht geschuldete - Beteiligung ist vereinbart worden, so dass ich Ihnen, vorbehaltlich einer Beratung mit Kenntnis aller Einzelheiten, nicht empfehlen würde, einen weitergehenden Anspruch geltend zu machen, da es dann durchaus möglich sein könnte, dass der Kindesvater sich dann auch nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühlt, und die Abänderung des derzeitigen hälftigen Anteils verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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