Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie können den Unterhalt leider nicht nachträglich geltend machen, weil dafür Verzug der Mutter erforderlich wäre. Sie hätten also die Kindesmutter zum Unterhalt im August auffordern müssen. Wenn das nicht geschehen ist, können Sie nichts nachträglich verlangen. Darüber hinaus ist Ihre Tochter volljährig. Damit sind Sie auch selbst barunterhaltspflichtig auch wenn die Tochter bei Ihnen lebte. Beide Eltern haften bei volljährigen Kindern nach Quote Ihrer Leistungsfähigkeit. Es kann also sein, dass bei einer Berechnung Sie ohnehin allein für den Bedarf der Tochter haften würden, etwa weil die Mutter nicht über dem Selbstbehalt von 1200 € netto verdient. Dieser würde gelten, wenn Ihre volljährige Tochter keine Schülerin mehr ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt