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Gemeinsames Sorgerecht als KV wenn die KM nicht einwilligt

13. November 2021 15:37 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo
Die KM, unverheiratet, hat bei der Vaterschaftsanerkennung zum gemeinsamen Sorgerecht nicht eingewilligt mit der Bitte um Bedenkzeit. Die habe ich ihr gewährt. Nun sind aber ein Jahr vergangen und sie verweigert mir immer noch das gemeinsame Sorgerecht.

Meines Erachtens steht es mir als KV zu, daß ich das gemeinsame Sorgerecht bei Nicht-Einwilligung der KM im erleichterten Verfahren (ohne Anhörung und der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme für die KM) am Familiengericht beantragen kann. Nun konkret zu den Fragen:

1. Ist meine Recherche hinsichtlich des vereinfachten Verfahrens richtig?
2. Wird dies in der Praxis von einzelnen Familiengerichten anders umgesetzt?
3. Habe ich irgend einen Nachteil, wenn ich diesen Antrag ohne juristische Unterstützung (sprich: Anwältin/Anwalt) stelle?
4. Was muss ich genau einreichen? (Das Familiengericht hat mir eine Auskunft verweigert auf die Frage ob das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt und wie ich vorgehen muss)
Vielen Dank

13. November 2021 | 17:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1.

Grundsätzlich ist Ihre Recherche richtig. Allerdings gilt, dass die gemeinsame elterliche Sorge voraussetzt, dass zum einen eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und zum anderen ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen besteht.

So jedenfalls die Rechtsprechung. Fehlen diese Voraussetzungen, ist ein vereinfachtes Verfahren nicht statthaft.

2.

Die Praxis, insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens erfüllt sind, werden je nach Amtsgericht im Einzelfall zu bewerten sein.

Aufgrund der Einzelfallprüfung ergibt sich natürlich auch eine unterschiedliche Gewichtung bei den Amtsgerichten.

3.

Eine anwaltliche Vertretung in dieser Angelegenheit immer angezeigt.

4.

Das Amtsgericht nicht verpflichtet zu einer Rechtsberatung, entsprechend wurde Ihnen auch keine Auskunft erteilt.

Grundsätzlich ist ein schriftlicher Antrag bei Gericht einzureichen, der das gemeinsame Sorgerecht der Eltern verlangt und einen Hinweis auf das vereinfachte Verfahren beinhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2021 | 15:24

Die Antwort 1 würde ich gerne präzisiert haben. Wenn die KM die Einwilligung zum gemeinsamen Sorgerecht nicht geben will, muss per se davon ausgegangen werden, daß mindestens in einer wesentlichen Frage keine Übereinstimmung möglich ist. Und somit kann die KM ganz einfach dazu beitragen, daß Sie das alleinige Sorgerecht behält. Oder sehe ich das falsch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2021 | 21:52

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Wenn die Eltern untereinander nicht zurecht kommen, rückt der Kindeswohlgedanke in den Vordergrund uns es muss gefragt werden, was für das Kind das Beste ist. In einem vereinfachten Verfahren kann diese Frage nicht geklärt werden.

Daher dient dieses Verfahren nur in den Fällen, in denen sich die Eltern einig sind.

Die KM kann so also nicht das alleinige Sorgerecht zementieren, sie kann aber ein vereinfachtes Verfahren verhindern, die Frage muss also ganz regulär bei Gericht behandelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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