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Schuldverhältnis

5. April 2012 22:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Aufgrund einer Vorgabe konnte der Grundstückserwerb für das gemeinschaftlich genutzte Haus nur durch den EX-Partner erfolgen.(Alleineigentümer lt. Grundbuch)
Der Großteil der finanziellen Mittel wurde von der anderen Partei eingebracht, die nicht im Grundbuch steht. Die restl. Finanzierung erfolgte durch ein gemeinschaftliches Annuitätendarlehen. Die Zinsen und Tilgungsbeträge wurden durch Mieteinnahmen aus einer kleinen Einliegerwohnung und wiederum durch den nicht im Grundbuch stehenden Partner getätigt. Dies jedoch stets unter der Voraussetzung, dass die oftmals mündlich getroffene Vereinbarung verlässlich ist. Mündlich vereinbart wurde, dass der Partner, der keine Eigenmittel eingebracht hat selbstverständlich niemals Ansprüche auf das Anwesen erheben wird. Inwiefern sind solche mündlichen Vereinbarungen rechtskräftig? Welchen rechtlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und in welcher Höhe gibt es? Fakt ist, dass die gesamte Finanzierung einseitig erfolgte. Wie sieht es unter diesen Voraussetzungen mit dem Nutzungsrecht der Immobilie aus? Das Darlehen ist noch nicht abbezahlt. Gibt es eine Möglichkeit, aus dem gesamtschuldnerischen Darlehen rauszukommen? Welche Strategie ist zu empfehlen?

Sehr geehrte Fragende,

problematisch ist, dass derjenige, der im Grundbuch alleine steht auch der Alleineigentümer des Grundstückes nebst darauf befindlichem Haus ist.

Sofern also das Haus verkauft wird, wird der Käufer den gesamten Kaufpreis an den Alleineigentümer auszahlen.

Dem Käufer ist die mündlich getroffene Vereinbarung egal, an diese muss er sich nicht halten.

Inwieweit sich dann der Ex-Partner "fair" verhält, ist ungewiss und birgt ein hohes Risiko, wenn Sie nichts schriftlich abgeschlossen haben.
Zwar sind generell mündliche Vereinbarungen/Verträge auch wirksam, doch muss die Vereinbarung derjenige beweisen, der sich darauf beruft (also in diesem Falle der, der die Zahlungen geleistet hat und Rechte geltend machen will). Wenn der Ex aber bestreitet, werden Sie den Beweis nicht führen können (außer es waren Zeugen dabei).

Zudem wäre einmal zu beweisen, welche Zahlungen überhaupt in welcher Höhe geleistet wurden. Kann dies der Zahlende nicht, weil diese bar geleistet wurden, so tritt hier ebenfalls ein Problem auf.

Sie sollten daher unbedingt mit Ihrem Ex-Partner einen Vertrag aufsetzen oder von einem Rechtsanwalt oder Notar aufsetzen lassen, dass Ihnen für den Fall der Trennung ein Ausgleichsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlungen/Einlagen entsteht

oder

aber es muss eine Grundbuchumschreibung auf den stets Zahlenden erfolgen

bzw.

die Zahlungen in das Grundbuch eingetragen werden, da nur so auch wirklich ein Rückzahlungsanspruch besteht.

Inwieweit im Rahmen des Zugewinnverfahrens ein Ausgleichsanspruch besteht, mag hier nicht beurteilt werden.
Auch welche konkrete Höhe die Ausgleichszahlungen haben, da hier konkrete Zahlen erforderlich wären. Das kann aber auch nur in einem persönlichen Gespräch geklärt werden, da im Zugewinnausgleichsverfahren viele Faktoren zu beachten sind.

Aus einem Darlehen herauszukommen ist immer nur in Absprache mit der Bank möglich. Ein genereller Anspruch besteht nicht. Hier wird die Bank auch nicht zustimmen, wenn derjenige, der bislang zahlt aus dem Darlehen heraus möchte.

Stellen Sie gerne konkrete Nachfragen, sodass ich hierauf genauer eingehen kann.

mein Tipp ist jedoch: so schnell wie möglich etwas Schriftliches nachholen.

Ich verbleibe


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