Sehr geehrte Fragende,
problematisch ist, dass derjenige, der im Grundbuch alleine steht auch der Alleineigentümer des Grundstückes nebst darauf befindlichem Haus ist.
Sofern also das Haus verkauft wird, wird der Käufer den gesamten Kaufpreis an den Alleineigentümer auszahlen.
Dem Käufer ist die mündlich getroffene Vereinbarung egal, an diese muss er sich nicht halten.
Inwieweit sich dann der Ex-Partner "fair" verhält, ist ungewiss und birgt ein hohes Risiko, wenn Sie nichts schriftlich abgeschlossen haben.
Zwar sind generell mündliche Vereinbarungen/Verträge auch wirksam, doch muss die Vereinbarung derjenige beweisen, der sich darauf beruft (also in diesem Falle der, der die Zahlungen geleistet hat und Rechte geltend machen will). Wenn der Ex aber bestreitet, werden Sie den Beweis nicht führen können (außer es waren Zeugen dabei).
Zudem wäre einmal zu beweisen, welche Zahlungen überhaupt in welcher Höhe geleistet wurden. Kann dies der Zahlende nicht, weil diese bar geleistet wurden, so tritt hier ebenfalls ein Problem auf.
Sie sollten daher unbedingt mit Ihrem Ex-Partner einen Vertrag aufsetzen oder von einem Rechtsanwalt oder Notar aufsetzen lassen, dass Ihnen für den Fall der Trennung ein Ausgleichsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlungen/Einlagen entsteht
oder
aber es muss eine Grundbuchumschreibung auf den stets Zahlenden erfolgen
bzw.
die Zahlungen in das Grundbuch eingetragen werden, da nur so auch wirklich ein Rückzahlungsanspruch besteht.
Inwieweit im Rahmen des Zugewinnverfahrens ein Ausgleichsanspruch besteht, mag hier nicht beurteilt werden.
Auch welche konkrete Höhe die Ausgleichszahlungen haben, da hier konkrete Zahlen erforderlich wären. Das kann aber auch nur in einem persönlichen Gespräch geklärt werden, da im Zugewinnausgleichsverfahren viele Faktoren zu beachten sind.
Aus einem Darlehen herauszukommen ist immer nur in Absprache mit der Bank möglich. Ein genereller Anspruch besteht nicht. Hier wird die Bank auch nicht zustimmen, wenn derjenige, der bislang zahlt aus dem Darlehen heraus möchte.
Stellen Sie gerne konkrete Nachfragen, sodass ich hierauf genauer eingehen kann.
mein Tipp ist jedoch: so schnell wie möglich etwas Schriftliches nachholen.
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