Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Sie fragen nach der Vorgehensweise wegen einer Forderung aus einem Darlehensvertrag.
Sie sollten Ihren Ex-Mann unter Fristsetzung auffordern, Ihnen die Darlehenssumme zurück zu zahlen. Damit Sie für eine eventuelles späteres Verfahren einen Nachweis dafür haben, daß Ihre Zahlungsaufforderung zugegangen ist, sollten Sie diese schriftlich per Einschreiben und Rückschein senden. Als eine angemessene Frist für den Zahlungseingang wird man generell 2 Wochen annehmen können.
Wenn nach Ablauf der Frist keine Zahlung auf Ihrem Konto eingegangen ist können Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen.
Allerdings könnte in Ihrem Fall die Verjährung problematisch werden. Darlehensschulden verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren. Wenn der Anspruch auf Rückzahlung also im Sommer 2006 bestanden hat wäre er Ende 2009 verjährt. Im Jahr 2007 würde er Ende 2010 verjähren, in diesem Fall sollten Sie den Anspruch umgehend geltend machen.
Bei den Kosten für die Scheidung erscheint die Sache schwieriger, da dies nur mündlich vereinbart wurde. Hier stellt sich die Frage, ob Sie das bestehen der Forderung beweisen können, z.B. durch Zeugen.
Falls dies möglich ist gehen Sie genau so wie bei der Darlehensschuld vor.
Wenn Ihr Ex-Mann beide Forderungen nicht bestreitet sie bestehen gibt es dann die Möglichkeit einen Mahnbescheid zu beantragen.
Ein einfache Aussage Ihres EX-Manns, daß er nicht bezahlen kann würde dann sicherlich nicht mehr reichen. Insbesondere bei einer Festanstellung ist es dann auch möglich eine Lohnpfändung direkt beim Konto vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
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