Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst ist gegen den beantragten Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, da der GmbH die geltend gemachte Forderung nicht zusteht.
2. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die GbR die angebliche Forderung, die Ihnen gegenüber geltend gemacht wird, an die GmbH abgetreten hat. Diese Abtretungserklärung muss dann in einem Verfahren vorgelegt werden. In der Regel ist die Abtretungserklärung schriftlich zu fassen und muss die Unterschrift der beiden GbR Gesellschfter tragen.
3. Ohne eine solche Abtretung ist die GmbH jedenfalls nicht aktivlegitimiert und kann die Forderung nicht geltend machen.
4. Wenn Sie gegen den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Widerspruch einlegen, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Die GmbH muss dann in einer Klageschrift den geltend gemachten Anspruch begründen und hierfür eine Forderungsabtretung vorlegen, um keine Klageabweisung von vornherein zu riskieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Muss die GmbH nicht erst einmal eine Mahnung an mich versenden, bevor sie klagen darf, denn ich bin über ihre eventuell berechtigten Forderungen ja nicht informiert.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
In der Tat muss die GmbH zunächst anzeigen, dass sie Inhaberin der Forderung ist, um diese dann bei Ihnen geltend machen zu können.
Dies wird die GmbH aber noch in einem möglichen gerichtlichen Verfahren tun können.
Sie sollten zunächst Widerspruch einlegen.
Die GmbH soll dann den Anspruch und die Fälligkeit begründen.
Aus meiner Sicht ist ein Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation und der Fälligkeit aktuell nicht erforderlich. Der Hinweis auf mögliche Mängel bei der Ansperuchsdurchsetzung, verhilft der GmbH nur dazu diese Einwände bis zur Klagebegründung zu beseitigen.
Warten Sie daher die Klagebegründung ab und tragen Sie dann die Einwendungen alle vor.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt