Sehr geehrter Fragesteller,
der Mahnbescheid weist nach Ihrer Schilderung keine wesentlichen formellen Fehler auf.
Im Mahnverfahren erfolgt keine rechtliche Überprüfung der geltend gemachten Forderungen, so dass es für den Mahnbescheid unerheblich ist, ob der beanspruchte Betrag in dem ein oder anderen Schreiben gefordert wurde. Der Mahnbescheid sowie ein ggf. folgender Vollstreckungsbescheid stehen mit der vorherigen Korrespondenz in keinem rechtlichen Zusammenhang. Ein Mahnbescheid kann auch ohne vorherige Aufforderung ergehen, auf die Richtigkeit der Aufforderung kommt es im Mahnverfahren daher nicht an.
Wenn Sie dem Mahnbescheid ganz oder teilweise widersprechen, steht es dem Gegner frei, seine Ansprüche zu begründen und das streitige Verfahren durchzuführen. Dort werden dann Sach- und Rechtslage eingehend überprüft.
Sie sollten dann widersprechen, wenn die Aussicht besteht, dass der geltend gemachte Anspruch des Gegners unberechtigt ist und streitig nicht durchgesetzt werden kann. Wenn die Forderung allerdings berechtigt ist, riskieren Sie mit einem Widerspruch zusätzliche Kosten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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