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Schuld wegen teilweiser Erbrachter (Unterhaltsleistungen

6. Januar 2006 15:08 |
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Familienrecht


Sehr geehrter Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin,

mit Urteil vom 18.1.2000, bin ich zu einem Kindesunterhalt für meine beiden Kinder aus meiner geschiedenen Ehe verurteilt worden.Dieser Unterhalt, ist laut Urteil, bis zum 3 eines jeden Monats zu zahlen.Mein Sohn ist am 24.1.05,12 Jahre geworden und laut Düsseldorfer Tabelle, muß ich meinen Unterhalsbetrag anpassen.Nun ist es so gewesen,das ich meine Kindesunterhalt erst im Februar 2005 erhöht hätte,da ich der Meinung war, das der erhöhte Unterhalt erst im Monat danach zu zahlen sei. Die RA`in meiner geschiedenen Frau schrieb mich am 4.2.05 an und ermahnte mich zur Zahlung des erhöhten Unterhalts für Januar, welchen ich rückwirkend übewies. Meine geschiedene Frau, hatte keinen Kontakt mit mir gesucht, um das Problem verbal zulösen.Sonst wurde bisher, bei anderen Dingen ein Problem durch ein Schreiben ihrerseits, bzw verbal gelöst.Nun stellt mir die Ra`in meiner geschiedenen Frau, ihre Arbeit in Rechnung.Der Mahnbescheid wurde von mir abgelehnt und nun sind wir kurz vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Meine FRage ist nun die: Kann meine geschieden Frau, in dieser Angelegenheit einen RA beauftragen und muß ich die Kosten dafür übernehmen.Muß so ein Problem nicht außerherichtlich, also auch ohne Gericht, geregelt werden.Welche Aussichten hätte ich, wenn ich es auf eine Gerichtliche Auseinandersetzung ankommen ließe, diese zugewinnen, wenn ich beweisen könnte,das eine Kommunikation meiner geschiedenen Frau, dies hätte verhindern können.Der Mahnbescheid beläft sich auf 170?EUR, wäre es sinnvoll die Klage meiner geschiedenen Frau, auf Übernahme der RA Gebühren anzunehemen und das Anerkenntnisurteil, vor einer ger.Auseinandersetzung zu akzeptieren?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Falls Sie durch einen „dynamischen“ Unterhaltstitel verpflichtet sind, Unterhalt in Abhängigkeit von der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, so stand dem Kind in der Tat der höhere Unterhalt nach § 1612a Abs. 3 S. 2 BGB ab dem Monat zu, in dem es Geburtstag hatte. Insoweit wären Sie nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug mit der Zahlung gekommen, da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen ist, die Sie haben verstreichen lassen. Zu ersetzen haben Sie daher den Verzugsschaden. Dazu zählen grds. auch die Rechtsverfolgungskosten (z.B. Anwaltskosten) der „geschädigten“ Seite. Eine Grenze ist hierbei jedenfalls dort zu ziehen, wo die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich ist, z.B. weil der Fall besonders einfach ist. Hier führen Sie einige Argumente dafür an, dass es im Normalfall bei der Behebung von Problemen ausreichend war, dass Ihre gesch. Frau dazu mit Ihnen in Kontakt trat. Ob dies aber ausreichend ist, die Inanspruchnahme der RAin als rechtsmissbräuchlich anzusehen, kann so pauschal nicht beantwortet werden. Dies ist eine Wertungsfrage. Ich bin der Meinung, dass das Gericht hier eher zu Ihren Ungunsten entscheiden würde, da es letztlich um eine nicht triviale Rechtsfrage ging. Zudem müssten Sie dem Gericht darlegen, dass Sie bereits auf einen einfache „Hinweis“ Ihrer Ehefrau den erhöhten Unterhalt gezahlt hätten. Wenn Sie dies vor Gericht darlegen könnten, so hätten Sie in der Tat eine Chance, den Rechtsstreit zu gewinnen.

2. Eine andere Frage ist daneben, ob die Höhe der geltend gemachten RA-Gebühren gerechtfertigt ist. Da Sie dazu nichts weiter gesagt haben, kann ich Ihnen insoweit an dieser Stelle auch keine Auskunft erteilen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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