Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Anhand der von Ihnen gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass das Baden-Württembergische Schulgesetz Anwendung findet, sofern es sich nicht um eine Privatschule handelt. Dies ergibt sich aus § 2 SchulG (s.u.)
Soweit ich es Ihren Ausführungen entnehmen kann, findet § 2 Abs. 3 ebenfalls keine Anwendung, da es sich hier weder um eine Verwaltungsschule, noch um eine Schule für Berufe des Gesundheitswesens handelt. Der Geltungsbereich des SchulG wäre somit eröffnet, da auch Berufskollege dem SchulG unterliegen.
Dies vorausgesetzt stellt der Schulausschluss eine sog. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme i.S.d. § 90 SchulG dar (s.u.).
Gem. § 90 Abs. 3 Nr. 3 c ist zwar ein Schulausschluss möglich, dies jedoch unter sehr strengen Voraussetzungen (vgl. § 90 Abs. 6). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Schulausschluss unzulässig.
Die Pflichtverletzung Ihrer Freundin (unentschuldiges Fehlen) und Ihr Verbleib an der Schule müssten eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung bestehen. Eine solche Gefahr liegt hier meines Erachtens nicht vor.
Zudem ist § 90 Abs. 2 zu beachten. Der Schulausschluss muß verhältnismäßig sein. Um die Verhältnismäßigkeit zu ermitteln müssen die Belange und Interessen der Schule und die Ihrer Freundin gegeneinander abgewogen werden. Erst wenn das Interesse der Schule schwerer wiegt, kann ein Schulausschluss in Betracht kommen. Stellt man dagegen, dass dieser Ausschluss für Ihre Freundin eine Maßnahme darstellt, die sich auf ihre gesamte Zukunft auswirkt und die Entscheidung aufgrund 4 unentschuldigter Fehltage basiert, sehe ich hier keine Verhältnismäßigkeit. Zudem hätten vorher andere pädagogische Maßnahmen versucht werden müssen. Erst bei scheitern solcher Maßnahmen kommen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Betracht.
Besonders wichtig in Ihrem Fall ist auch § 90 Abs. 7. Daraus ergibt sich, dass vor einem Schulausschluss der Schüler anzuhören ist. Zu dieser Anhörung muss die, für die Entscheidung zuständige Stelle, den Schüler laden.
Eine entsprechende Anhörung ist offensichtlich nicht erfolgt.
Ihrer Freundin hätte zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, in der Sie Ihr Verhalten hätte erklären und entschuldigen können.
Bei einem Schulverweis handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch möglich ist. Sie sollten gegen diesen Bescheid auf jeden Fall Widerspruch einlegen und das innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Bescheides. Dieses Schreiben sollte eigentlich auch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Der Widerspruch ist bei der Schule oder auch bei der erstinstanzlichen Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) einzulegen und hat aufschiebende Wirkung, d.h. Ihre Freundin darf die Schule weiterbesuchen, solange über den Widerspruch nicht entschieden ist.
Wird ablehnend über den Widerspruch entschieden, bleibt Ihnen nur noch der Weg zum Verwaltungsgericht, mit einer Anfechtungsklage.
Ich kann Ihnen nur raten, unverzüglich zunächst den Widerspruch einzulegen. Die Schule wird neu – jedoch nicht zwangsläufig anders - entscheiden, zunächst ist Ihre Freundin zu dem Sachverhalt anzuhören. Parallel können Sie auch bereits eine formlose Beschwerde an das Schulamt richten.
Da meines Erachtens von der Schule hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit völlig außer Acht gelassen wurde, bestehen auch gute Erfolgaussichten.
Weiter rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und sich Übersicht über den gesamten Sachverhalt verschaffen. Mir ist leider nur eine Beurteilung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Ferner verweise ich auf die kostenfreie Nachfragemöglichkeit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Für eine weitergehende Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mich gerne unter
info@123kanzlei.net
kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
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Auszug aus dem SchulG BW
§ 2 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die
1. von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
2. vom Land allein getragen werden.
(2) Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen).
Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungsschulen, Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug und Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten und Schulen für
Altenpflege.
§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter:
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen
in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag;
3. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters:
a) Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
c) Ausschluss aus der Schule.
.
.
.
(6) … Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7) Vor der Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung zuständige Stelle den Schüler,
bei minderjährigen Schülern auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Zur Anhörung ist einzuladen.
Vielen Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich hoffe sie gestatten mir noch ein, zwei Frage.
Ich habe irgendwo gelesen dass die Formulierung "mit sofortiger Wirkung" die Schule vor dem Aufschub durch den Widerspruch bewahrt.
Also dass dadurch meine Freundin trotz des Widerspruchs die Schule nicht besuchen dürfte. Ist das richtig oder bin ich da einer Falschinformation aufgesessen? Gilt der Widerspruch erst nach Zustellung an den Empfänger oder kann meine Freundin bereits morgen wieder die Schule besuchen?
Ist ein Widerspruch formfrei?
Mit besten Grüßen
kdk
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich gestatte ich Ihnen die Nachfrage, dafür ist diese Funktion schließlich da. :-)
Nun zu Ihren Fragen:
1. Die Formulierung "sofortige Wirkung" ist nicht gleichbedeutend mit "Anordnung des Sofortvollzugs". Hätte die Schule die aufschiebende Wirkung ausschließen wollen - was Sie evtl. mit dieser Formulierung gar beabsichtigt hat - hätte sie AUSDRÜCKLICH - die ANORDNUNG DES SOFORTVOLLZUGES des Schulausschlusses erkären müssen. Mit sofortiger Wirkung ist meiner Meinung nach nur gemeint, dass der Schulabschluss nicht erst ab nächsten Monat gelten soll, sondern sofort - entsprechend einer fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Darüber hinaus, muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung gesondert begründet sein.
Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie den Bescheid aber wirklich von einem Kollegen vor Ort prüfen lassen. Sollten Sie die Möglichkeit haben, das Schreiben zu faxen oder zu scannen, können Sie mich auch gerne mit einer weiteren Prüfung beauftragen.
2. Der Widerspruch kann erst Wirkung entfalten, wenn er dem Empfänger zugeht. Um das Problem zu umgehen, kann Ihre Freundin das Widerspruchsschreiben morgen früh selbst bei der Schule - diese ist als Erlassbehörde auch Empfängerin - abgeben, damit ist der Widerspruch bereits in den Machtbereich des Empfängers gelangt und Sie wissen, dass er angekommen ist. Lassen Sie sich den Empfang quittieren. Dann haben Sie zugleich den Nachweis der Fristwahrung.
3. Das einzige Formerfordernis ist, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden muss und unterschrieben werden muß. Sie sollten möglichst konkret bezeichnen wogegen sich der Widerspruch richtet und dies begründen, damit die Behörde weiß, was sie prüfen soll.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
-Rechtsanwältin-
Korrektur zur obiger Aussage -
"Der Widerspruch ist bei der Schule oder auch bei der erstinstanzlichen Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) einzulegen und hat aufschiebende Wirkung, d.h. Ihre Freundin darf die Schule weiterbesuchen, solange über den Widerspruch nicht entschieden ist."
§ 90 Abs. 3 Satz 3 SchulGBW schließt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bereits gesetzlich aus.