Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind in Deutschland zwei verschiedene Träger der Sozialversicherung für die Auszahlung von Krankengeld verantwortlich: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Berufsgenossenschaft (BG). Die Zuständigkeit ist abhängig von der Art der Erkrankung oder Verletzung.
Beim Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung besteht für Arbeitnehmer oder freiberufliche Personen, die aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind, nach einer bestimmten Wartezeit (in der Regel sechs Wochen) ein Anspruch darauf. Falls Sie aufgrund von Depressionen arbeitsunfähig sind, könnten Sie eventuell Krankengeld von der Krankenkasse erhalten, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, wobei eine detaillierte Einschätzung hier nicht möglich ist.
Hinsichtlich des Verletztengeldes von der Berufsgenossenschaft haben Personen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind, einen Anspruch darauf. In diesem Fall könnten Sie möglicherweise Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft erhalten, wenn Sie infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind.
In Ihrem Fall würden Sie für die ersten 1-2 Wochen Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft erhalten, da Sie aufgrund des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind. Wenn die Folgen des Unfalls nachlassen, aber die Depressionen sich verschlimmern und die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, könnten Sie eventuell Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Situation sowohl der Berufsgenossenschaft als auch der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich und fristgerecht mitteilen, um Ansprüche auf Verletztengeld und Krankengeld geltend zu machen und nicht zu verwirken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nik Sarafi
Rechtsanwalt
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