Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen (ich gehe davon aus, dass Sie zum Einen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und die Krankheit noch nicht länger als 78 Wochen besteht) möchte ich die Frage wie folgt beantworten:
Das Thema Krankengeld ist in den §§ 44
- 51
des SGB V geregelt. Krankengeld ist eine sog. Lohnersatzleistung. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt bzw. beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht. In diesem Falle ergibt sich der Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (!) aus § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V
.
Die in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB V
genannten Personenkreise sind vom Krankengeldbezug ausgeschlossen (z.B. ALG II - Empfänger). Bezieher von Arbeitslosengeld gehören dabei gerade nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis. Grundsätzlich haben Sie also einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegenüber Ihrer Krankenkasse.
Die Höhe des Entgelts bestimmt sich dabei grundsätzlich nach § 47 SGB V
bzw. bei Beziehern von Arbeitslosengeld nach § 47 b SGB V
.
Mit freundlichen Grüßen
Caroline Steurer
-Rechtsanwältin-
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Diese Antwort ist vom 03.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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