Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wann (Lage) und wie viel (Umfang) der Arbeitnehmer täglich, wöchentlich oder monatlich zu arbeiten hat, ist zunächst einmal Sache der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Gibt es keine vertragliche Regelung, gelten in der Regel die betriebsüblichen Arbeitszeiten bzw. Umfang und Lage der Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber einseitig aufgrund seines Weisungsrechtes festgelegt. Um den Arbeitnehmer allerdings vor gesundheitlicher Überforderung zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem sog. Arbeitszeitgesetz Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festgelegt.
Im Arbeitszeitgesetz ist lediglich eine Regelung hinsichtlich der Nachtarbeit und Sonn-und Feiertagsarbeit enthalten:
Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden während der Nachtzeit (23 Uhr bis 6 Uhr) ausgeübt wird. Die werktägliche Arbeitszeit des Nachtarbeitnehmers von 8 Stunden darf nur auf 10 Stunden verlängert werden, wenn -abweichend von dem "normalen" Tagarbeitnehmer- der Ausgleich der Mehrarbeit innerhalb von einem Kalendermonat oder 4 Wochen erfolgt, so dass wieder ein werktäglicher Durchschnitt von 8 Stunden vorliegt. Sofern keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Also falls diese Grenzen eingehalten sind, was von hier aus nicht beurteilt werden kann, ist dies zulässig.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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