Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es darauf an, ob als erste Tätigkeitsstätte das Büro des Arbeitgebers oder Ihr Büro im Homeoffice vereinbart worden ist.
In den meisten Ausgangssituationen dürfte der erstere Fall einschlägig sein.
Für diese Fälle gilt, dass die Arbeitszeit im vereinbarten Rahmen auch außerhalb der Büroräume des Arbeitgebers erbracht werden darf. Wenn für bestimmte Arbeitstätigkeiten ein Gang ins Büro erforderlich ist, gilt dieser Weg als Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Fahrt stellt daher weder eine Dienstreise dar (Fahrtkosten werden nicht erstattet), noch ist die Fahrzeit als Arbeitszeit abzurechnen.
Die Fahrzeit für die erforderlichen Postgänge sind daher keine Arbeitszeiten.
Etwas anderes gilt nur, wenn Ihnen (etwa aus betrieblichen Gründen oder wegen Corona etc.) Homeoffice zwingend angeordnet worden ist. Dann wäre nämlich die erste Tätigkeitsstätte Ihr Büro zuhause und die Fahrt wäre als Dienstreise zu qualifizieren.
Ihre zweite Frage dürfte damit auch beantwortet sein. Die Fahrzeit fällt in die "Freizeit" des Arbeitnehmers, so wie auch an einem gewöhnlichen Büropräsenz-Tag die Fahrzeit zum Privatbereich des Arbeitnehmers zählt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL. M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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