Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich habe meiner Tochter eine Eigentumswohnung geschenkt,die aber
mit 10.000,- Euro belastet war. Laut Schenkungsvertrag sollte die Wohnung frei von Lasten übertragen werden. Meine Tochter hat freiwillig die Löschung über ein aufgenommenes Darlehen
getilgt.Nach kurzer Zeit hat sie dann die Wohnung verkauft, jetzt will sie von mir die 10.000,- E zurück haben.
Frage: Kann ich die Schenkung rückgängig machen? Ich kann die
10.000,- E nicht zurück zahlen, da ich Rentner bin . Meine
Tochter hat sich durch den Verkauf bereichert und ich habe nun
fremde Leite im Haus u. nichts als Ärger.
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern die Schenkung und die Eigentumsübertragung der Wohnung auf Ihre Tochter wirksam und keine Auflagen vereinbart waren, konnte diese mit der Wohnung nach belieben verfahren.
Da Sie sich verpflichtet haben die Tochter von der Belastung frei zu halten, hat diese natürlich Anspruch auf den Ersatz der Auslagen.
Die geschenkte Sache können Sie nur im Falle des groben Undankes oder wenn Sie sich nunmehr selbst in einer absoluten Notlage befinden zurück verlangen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen