Guten Morgen,
nach § 30
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)muss jede Schenkung unter Lebenden vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde, da dann der Notar bzw. das Gericht dem Finanzamt die Schenkung anzeigt.
Hintergrund ist, dass das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis haben soll und dementsprechend die Möglichkeit haben soll, selbst die Einhaltung der Freibeträge zu überprüfen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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