Sehr geehrter Fragender,
eine anonyme Schenkung ist nicht möglich, da dem Finanzamt Schenker und Beschenkter sowie das Verwandschaftsverhältnis bekannt sein müssen.
Des weiteren muss dem Finanzamt bekannt sein, ob in den letzten 10 Jahren durch den selben Schenker an den selben Beschenkten eine Schenkung erfolgt ist zur Überprüfung, ob der Freibetrag überschritten wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Diese Antwort ist vom 19.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Kleine Nachfrage:
Wenn Person B jedoch Bargeld per Briefeinwurf im Briefkasten
erhält, wird dann 30% Steuer fällig ?
Danke !
Sehr geehrter Fragender,
sollte die Geldzuwendung anonym (d. h. ohne Preisgabe des Zuwendenden) - etwa durch den bloßen Einwurf des Geldes in den Briefkasten des Begünstigten - durchgeführt werden, so liegt m. E. bereits zivilrechtlich keine wirksame Schenkung vor. Denn hierfür ist grds. die Einigung zwischen Schenker und Beschenktem erforderlich (2-seitiges Rechtsgeschäft; §516 BGB
). Eine Einigung ist jedoch kaum möglich, wenn eine der Vertragsparteien gar nicht bekannt ist. Zudem muss eine Schenkung bzw. das Schenkungsversprechen sogar grds. notariell beurkundet werden (Formerfordernis, §518 BGB
), wobei ein etwaiger Mangel insoweit durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird.
Hieran knüpft grds. auch das Schenkungssteuerrecht an, sodass dieses in dem von Ihnen dargelegten Fall nicht anwendbar wäre.
Da der Schenker ja aber eigentlich (trotz Anonymität) eine Schenkung i. S. d. §516 BGB
beabsichtigen wird, sei darauf hingewiesen, dass (Gesamt-)Schuldner der Schenkungssteuer nach §20 ErbStG
sowohl der Beschenkte als auch der Schenker (!) sind, sodass der Schenker mit der Geheimhaltung seiner Identität seine steuerlichen Mitwirkungspflichten i. S. d. §90 AO
verletzt und sich ggf. sogar der Steuerhinterziehung strafbar machen könnte.
Daher ist von einer solchen Vorgehensweise in jedem Falle ausdrücklich abzuraten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter