Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
Ihre Mutter gehört erbschaftssteuerlich in die Steuerklasse II solange es sich um Zahlungen unter Lebenden handelt. Hierbei hat Sie einen Freibetrag von 20.000 €, welcher für den Zeitraum von 10 Jahren gilt, in Ihrem Fall ist dieser durch die erste Schenkung bereits aufgebraucht.
D.h jede weitere Zahlung würde eine Steuerpflicht auslösen, wenn diese als Schenkung zu qualifizieren wäre. Bei Unterhaltszahlungen wird stets danach entschieden, ob ein Anspruch auf Zahlung besteht. Grundsätzlich sind auch Kinder Ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, allerdings nur solange diese selbst zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist.
Es wäre daher zu prüfen, ob Ihre Mutter nicht selbst zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes in der Lage ist, jede Zahlung die hierüber hinausgeht ist als freigiebige Zuwendung zu qualifizieren und dann auch zu versteuern.
Da es sich um eine Einrichtung des Betreuten Wohnens und keiner Pflegeeinrichtung handelt, ist schon fraglich ob die erhöhten Kosten hierfür in den Bedarf Ihrer Mutter miteinzubeziehen sind, oder ob zur Prüfung der Steuerbarkeit nicht der gewöhnliche Bedarf zu errechnen ist, letzterem gebe ich den Vorzug. Dann, angenommen dieser Bedarf liegt bei Ihrer Mutter bei 1000,00 € monatlich und diese hat bspw. 800,00 Renteneinkünfte, so wären nur 200,00 € pro Monat als Zahlung von Ihnen als Unterhalt zu qualifizieren und der Rest als Schenkung.
Weiterhin müsste Ihre Mutter zunächst Ihr Vermögen, hier immerhin 55.000,00 € einsetzen um Ihren Unterhalt zu decken, erst hiernach kann dann eine Unterhaltszahlung Ihrerseits anerkannt werden.
Im Ergebnis werden Ihre Zahlungen also der Schenkungssteuer unterworfen werden müssen.