Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits richtig erkannt haben, können Sie sodann bei unentgeltlicher Vermietung an die Mutter auch keine Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie mehr als Ausgabe ansetzen.
Weiter gilt bzgl. einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an nahe Angehörige folgendes:
Zivilrechtlich handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wohnraum um einen (ggf. konkludent zustande gekommenen) Leihvertrag gemäß §§ 598 ff. BGB
.
Steuerrechtlich ist das ErbStG zu beachten. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
ist eine Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Hierunter ist auch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung in Form einer unentgeltlichen Wohnraumüberlassung zu fassen.
Gemäß den Entscheidungen von erstinstanzlichen Gerichten ist eine unentgeltliche Überlassung einer für Vermietungszwecke eingerichteten und vorgesehenen Immobilie schenkungsteuerlich relevant. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu – soweit ersichtlich – noch nicht vor.
Somit ist rechtswahrend davon auszugehen, dass es sich hierbei um Schenkungen handelt, die auch entsprechend ggü. der Finanzbehörde anzuzeigen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern meine Ausführungen hilfreich waren, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen. Vielen Dank bereits vorab hierfür.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Sehr geehrter Herr Dr Traub,
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wie sehr der Sachverhalt aus wenn ich eine geringe Miete von 1€ Oder 100€ im Monat verlange? Dann ist ja nicht unentgeltlich. Gerne verstreute ich das auch in meiner EKst ohne etwas abzuziehen.
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Wenn Sie eine geringe Miete erheben, dann kann/wird die Finanzbehörde eine Teilschenkung annehmen.
Der Schenkungsbetrag der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung wird dann als Differenz zwischen entgeltlicher Mietüberlassung und "marktüblicher" Miete.
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht