Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Für Fälle dieser Art sehen die §§ 2050
, 2052 BGB
sogar einen gesetzlich normierten Ausgleichsanspruch vor. Diese verläuft dergestalt, dass die bereits erfolgten Zuwendungen bei der Auseinandersetzung unter den zu (etwa) gleichen Teilen Erbenden Abkömmlingen als Anrechnungsposten anfallen. Die Erbquote der Betroffenen ermäßigt sich dann um den entsprechenden Betrag.
Aufgrund der oftmals schwierig vorzunehmende Ermittlung und Einordnung der genauen Zuwendungen (da sie in den seltensten Fällen als solche Bezeichnet werden. Gerade finanzielle Unterstützungen können auch als Darlehen aufgefasst werden und gelten dann nicht als Zuwendungen zu Lebzeiten), ist eine klarstellende Anordnung des Erblassers zu Lebzeiten in jedem Falle der bessere Weg. Sie hilft vor allem bei der genauen Klärung, welche Leistungen als Zuwendungen in diesem Sinne zu berücksichtigen sind.
Der von Ihnen vorgesehene Weg der notariellen Testamentsurkunde ist somit nicht nur gangbar, sondern auch zu empfehlen. Über den genauen Inhalt der vorzunehmenden Erklärung wird Sie der beauftragte Notar hinreichend aufklären.
Im Rahmen des gesetzlichen Ausgleichsanspruches wäre zwar eine Umrechnung der jeweiligen Zuwendung unter Bewertung des Kaufkraftschwundes vorzunehmen. Spätere Wertveränderungen und Erträge blieben jedoch unberücksichtigt.
Allerdings ist der Erblasser ist bei der lebzeitigen Abfassung der letztwilligen Verfügung im Wesentlichen frei. Ist auch eine Anrechnung der Zinsen gewünscht, empfiehlt es sich damit, auch diese (etwa für den Zeitraum bis zum Eintritt des Erbfalles) als Anrechnungsposten ausdrücklich mit aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung im Rahmen einer Beauftragung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
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