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Wie muss ich im Erbfall gegenüber der Bank meiner Eltern vorgehen?

| 3. Juli 2023 19:34 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Dies ist nicht eigentlich eine erbrechtliche Frage, sondern eine Frage, wie ich im Erbfall gegenüber der Bank meiner Eltern praktisch vorgehen muss. Meine Eltern leben in Zugewinngemeinschaft und ich bin das einzige Kind, so dass mir im Erbfall 1/4 des Erbes zusteht.

Jetzt die Frage: Meine Eltern haben ein gemeinsames Girokonto, also ein Gemeinschaftskonto bei der örtlichen Sparkasse. Ob es sich dabei um ein Und-Konto oder um ein Oder-Konto handelt, ist mir nicht bekannt und wurde mir von der Sparkasse auf Nachfrage auch nicht mitgeteilt. Leider muss ich damit rechnen, dass beim Tod meines sehr kranken Vaters meine Mutter nicht bereit sein wird, mir 1/4 des Guthabens auszuzahlen. Vielmehr habe ich Grund zu der Annahme, dass meine Mutter gegebenenfalls das Gemeinschaftskonto "abräumen" und mir jegliche Auszahlung verweigern könnte.

Dass ich der Sparkasse im Todesfall schnellstmöglich eine Sterbeurkunde meines Vaters zukommen lassen muss, ist mir klar. Gibt es darüber hinaus weitere Maßnahmen, um beim Tode meines Vaters den Anspruch gegenüber meiner Mutter auf 1/4 des Kontoguthabens sicherzustellen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

M.E. steht Ihnen als einziges Kind Ihrer Eltern nicht 1/4 sondern 1/2 des Nachlasses zu.

Sie sind als leibliches Kind ohne ein Testament der Eltern gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. I BGB).

Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des verstorbenen Elternteils zunächst 1/4tel des Nachlasses
(§ 1931 Abs. I BGB).

Daneben erhält der überlebende Elternteil als pauschalen Zugewinnausgleich zusätzlich 1/4tel der Erbschaft (§§ 1931 Abs. III, 1371 BGB).

Insgesamt erbt der überlebende Ehegatte 1/2 des Erbes, wenn gemeinsame Kinder existieren.

Die erben zu gleichen Teilen.

Problematisch ist der Umstand, dass manche Betrüger-Banken das Erbrecht der Kinder nicht anerkennen und einen Erbschein verlangen, auch wenn ein klares Testament vorliegt.

Dessen Erteilung kann dauern.

Wenn Ihre Eltern also ein doch gemeinsames Konto haben, sind Ihre Bedenken berechtigt.

Auch wenn der Saldo festgestellt wird, exakt zum Todeszeitpunkt, besteht die Gefahr, dass Ihre Mutter alles verprasst und Ihre Forderung später nicht mehr erfüllen kann.

Um im Erbfall gegenüber der Bank Ihrer Eltern gegenüber vorgehen zu können, benötigen Sie von Ihrem Vater eine von der Bank akzeptierte Vollmacht über den Tod hinaus (postmortal).

Das muß auf natürlich auf deren Vollmachtsformular erfolgen.

Darüber hinaus muß die Vollmacht den Zusatz enthalten, dass im Todesfall kein Erbe allein über das Guthaben verfügen darf, sondern alle Erben gemeinsam nur gemeinsam handeln dürfen.

Das Formular sollten die Bank Ihnen aushändigen (oder Ihrem Vater senden).

An sich sollte die Bank Ihre Fragen beantworten, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Vater dort auftreten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. Juli 2023 | 23:07

Sehr geehrter Herr RA Müller-Roden,

vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort. Sie haben natürlich Recht: In meiner Frage hätte stehen müssen 1/2 des Nachlasses und damit 1/4 des Gemeinschaftskontos.

Ihrer Antwort entnehme ich, dass ich nur durch eine Vollmacht meines Vaters verhindern könnte, dass meine Mutter mir meinen Anteil am Gemeinschaftskonto vorenthält. Leider ist es so, dass mein Vater mit einer sehr ernsten Hirnblutung im Krankenhaus liegt und zumindest derzeit eine Vollmacht nicht mehr unterschreiben kann.

Daher möchte ich meine Frage fokussieren auf eventuell mögliche Maßnahmen gegenüber der Bank, die ich schon jetzt und/oder unmittelbar nach dem zu befürchtenden Ableben meines Vaters ergreifen könnte bzw. müsste, um letztendlich meinen Anspruch auf 1/4 des Gemeinschaftskontos gegenüber meiner Mutter realisieren zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juli 2023 | 23:19

Wie bereits mitgeteilt kann ohne eine Vollmacht Ihres Vaters weder vor und erst Recht nicht nach seinem Tod etwas unternommen werden.

Sie haben doch bereits die Erfahrung gemacht, dass die Bank Ihnen nicht einmal mitteilen möchte, welcher Art das Konto Ihrer Eltern ist.

Bewertung des Fragestellers 5. Juli 2023 | 16:23

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