Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
M.E. steht Ihnen als einziges Kind Ihrer Eltern nicht 1/4 sondern 1/2 des Nachlasses zu.
Sie sind als leibliches Kind ohne ein Testament der Eltern gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. I BGB).
Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des verstorbenen Elternteils zunächst 1/4tel des Nachlasses
(§ 1931 Abs. I BGB).
Daneben erhält der überlebende Elternteil als pauschalen Zugewinnausgleich zusätzlich 1/4tel der Erbschaft (§§ 1931 Abs. III, 1371 BGB).
Insgesamt erbt der überlebende Ehegatte 1/2 des Erbes, wenn gemeinsame Kinder existieren.
Die erben zu gleichen Teilen.
Problematisch ist der Umstand, dass manche Betrüger-Banken das Erbrecht der Kinder nicht anerkennen und einen Erbschein verlangen, auch wenn ein klares Testament vorliegt.
Dessen Erteilung kann dauern.
Wenn Ihre Eltern also ein doch gemeinsames Konto haben, sind Ihre Bedenken berechtigt.
Auch wenn der Saldo festgestellt wird, exakt zum Todeszeitpunkt, besteht die Gefahr, dass Ihre Mutter alles verprasst und Ihre Forderung später nicht mehr erfüllen kann.
Um im Erbfall gegenüber der Bank Ihrer Eltern gegenüber vorgehen zu können, benötigen Sie von Ihrem Vater eine von der Bank akzeptierte Vollmacht über den Tod hinaus (postmortal).
Das muß auf natürlich auf deren Vollmachtsformular erfolgen.
Darüber hinaus muß die Vollmacht den Zusatz enthalten, dass im Todesfall kein Erbe allein über das Guthaben verfügen darf, sondern alle Erben gemeinsam nur gemeinsam handeln dürfen.
Das Formular sollten die Bank Ihnen aushändigen (oder Ihrem Vater senden).
An sich sollte die Bank Ihre Fragen beantworten, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Vater dort auftreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Müller-Roden,
vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort. Sie haben natürlich Recht: In meiner Frage hätte stehen müssen 1/2 des Nachlasses und damit 1/4 des Gemeinschaftskontos.
Ihrer Antwort entnehme ich, dass ich nur durch eine Vollmacht meines Vaters verhindern könnte, dass meine Mutter mir meinen Anteil am Gemeinschaftskonto vorenthält. Leider ist es so, dass mein Vater mit einer sehr ernsten Hirnblutung im Krankenhaus liegt und zumindest derzeit eine Vollmacht nicht mehr unterschreiben kann.
Daher möchte ich meine Frage fokussieren auf eventuell mögliche Maßnahmen gegenüber der Bank, die ich schon jetzt und/oder unmittelbar nach dem zu befürchtenden Ableben meines Vaters ergreifen könnte bzw. müsste, um letztendlich meinen Anspruch auf 1/4 des Gemeinschaftskontos gegenüber meiner Mutter realisieren zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Wie bereits mitgeteilt kann ohne eine Vollmacht Ihres Vaters weder vor und erst Recht nicht nach seinem Tod etwas unternommen werden.
Sie haben doch bereits die Erfahrung gemacht, dass die Bank Ihnen nicht einmal mitteilen möchte, welcher Art das Konto Ihrer Eltern ist.