Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal spreche ich Ihnen mein herzliches Beileid aus.
In der von Ihnen geschilderten Konstellation kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Schenkung bereits erfüllt wurde und Ihr Sohn bzw. Sie als Vertreter das Geld schon bekommen haben oder nicht.
Eine Schenkung bedarf nämlich grundsätzlich der notariellen Form nach § 518 BGB
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Zitat:§ 518 - Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Dies ist dann aber entbehrlich, wenn das Geld oder die Sache direkt übereignet wurde. Wenn also das Geld schon bei Ihnen ist, dann dürfen Sie dieses auch behalten.
Wenn es allerdings noch nicht gezahlt wurde wäre eine Schenkung mangels Einhaltung der Form unwirksam.
Man könnte dann noch mit viel Wohlwollen den Brief als Vermächtnis im Rahmen einer Erbeinsetzung sehen. Dann würde aber die Ausschlagung der Erbschaft wegen der Überschuldung dazu führen, dass letztlich der Staat erben würde und dieser dann nach § 1992 BGB die Haftung für ein Vermächtnis bei Überschuldung ausschließen könnte.
Zitat:§ 1992 - Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
Der Verweis auf die §§ 1990, 1991 führt dazu, dass das Vermächtnis nur zu erfüllen ist, wenn hierfür noch Geld vorhanden ist. Dies scheint aber nach Ihrem Vortrag wohl nicht der Fall zu sein.
Nur wenn das Geld also schon gezahlt oder überwiesen wurde kann Ihr Sohn dieses behalten, ansonsten ist der Anspruch im Grunde nicht durchsetzbar.
Ich hoffe Ihre Frage zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu habe und wünsche Ihnen in jedem Fall noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
würde, dann