Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schenkung zu Lebzeiten - Kann ich meinen Pflichtteil schon jetzt einfordern?

12. Juli 2006 22:13 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Mein Bruder hat am 12.05.2006 von meinen Eltern eine Doppelhaushälfte einschließlich dazugehörigem Grundstück als Schekung zu Lebzeiten notariell übertragen bekommen. Ferner hat er von der anderen Doppelhaushälfte noch ein Teilgrundstück zur Erstellung von Garagen übertragen bekommen. Das Doppelhaus samt Grundstück macht das gesamte Vermögen meiner Eltern aus. Weitere Vermögensgegenstände sind nicht vorhanden. Durch die Abtrennung des Teilgrundstückes läßt sich das verbleibende Doppelhaus nach heutiger Sicht nicht mehr an Dritte veräußern.

Meine Fragen:

1. Kann ich den mir zustehenden gesetzliche Pflichtteil schon jetzt einfordern? Wenn Ja, von wem?

2. Es deutet alles darauf hin, daß mein Bruder die verbleibende Doppelhaushälfte auch noch übertragen bekommt. Was kann ich diesbezüglich schon jetzt unternehmen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

1.
Leider haben Sie als gesetzlicher Erbe nur eine ungewisse Erwerbsaussicht und kein Anwartschaftsrecht oder sonst einen bereits jetzt realisierbaren Anspruch auf eine Teilhabe an dem Vermögen Ihrer Eltern.

Soweit Ihre Eltern sich nicht anderweitig rechtlich gebunden haben (durch Erbvertrag oder auch in einem gemeinschaftliches Testament, bei dem Sie (und Ihr Bruder) Schlusserben sind), steht es aufgrund ihrer Verfügungs- und Testierfreiheit grundsätzlich in ihrem Belieben, ob und inwieweit sie ihr Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen schmälern.

Sollten Ihre Eltern ihr gesamtes Vermögen verschenken, so hätten nur diese selbst im Falle der Verarmung ein mögliches Rückforderungsrecht aus § 528 Abs. 1 BGB , das aber aus der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs heraus nicht vererblich ist.

Es verbleibt Ihnen die Möglichkeit, nach dem Ableben Ihrer Eltern oder eines Elternteils gegenüber Ihrem Bruder Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB geltend zu machen, soweit die Übertragung unentgeltlich war.
Für Schenkungen, die bis zu zehn Jahre vom Zeitpunkt des Erbfalls gerechnet zurückliegen (§ 2325 Abs. 3 BGB ), können Sie, auch wenn kein aktiver Nachlass mehr vorhanden ist, dann den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn die geschenkten Grundstücke dem Nachlass hinzugerechnet werden.

2.
Eine Teilhabe am elterlichen Vermögen oder zumindest deren Absicherung zu Lebzeiten Ihrer Eltern wird dementsprechend nur auf einer freiwilligen Basis zu erreichen sein.

Dies kann entweder durch Erbeinsetzung, Vermächtnis, oder Erbvertrag oder eben auch durch (teilweisen) vorzeitigen Erbausgleich zu Ihren Gunsten geschehen, z.B. durch Schenkung der zweiten Doppelhaushälfte.

Rechtlich gesehen haben Sie aber keinen Einfluss auf das Verhalten Ihrer Eltern und können auch die Übertragung des übrigen Grundstücks auf Ihren Bruder nicht mit rechtlichen Mitteln verhindern.
Sie werden sich folglich in einer persönlichen Art und Weise um Ihr Erbe bemühen müssen, da Sie auf das Wohlwollen der künftigen Erblasser angewiesen sind.


Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben, auch wenn sie nicht Ihren Erwartungen entsprechen mag.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER