Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
1.
Leider haben Sie als gesetzlicher Erbe nur eine ungewisse Erwerbsaussicht und kein Anwartschaftsrecht oder sonst einen bereits jetzt realisierbaren Anspruch auf eine Teilhabe an dem Vermögen Ihrer Eltern.
Soweit Ihre Eltern sich nicht anderweitig rechtlich gebunden haben (durch Erbvertrag oder auch in einem gemeinschaftliches Testament, bei dem Sie (und Ihr Bruder) Schlusserben sind), steht es aufgrund ihrer Verfügungs- und Testierfreiheit grundsätzlich in ihrem Belieben, ob und inwieweit sie ihr Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen schmälern.
Sollten Ihre Eltern ihr gesamtes Vermögen verschenken, so hätten nur diese selbst im Falle der Verarmung ein mögliches Rückforderungsrecht aus § 528 Abs. 1 BGB
, das aber aus der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs heraus nicht vererblich ist.
Es verbleibt Ihnen die Möglichkeit, nach dem Ableben Ihrer Eltern oder eines Elternteils gegenüber Ihrem Bruder Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB
geltend zu machen, soweit die Übertragung unentgeltlich war.
Für Schenkungen, die bis zu zehn Jahre vom Zeitpunkt des Erbfalls gerechnet zurückliegen (§ 2325 Abs. 3 BGB
), können Sie, auch wenn kein aktiver Nachlass mehr vorhanden ist, dann den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn die geschenkten Grundstücke dem Nachlass hinzugerechnet werden.
2.
Eine Teilhabe am elterlichen Vermögen oder zumindest deren Absicherung zu Lebzeiten Ihrer Eltern wird dementsprechend nur auf einer freiwilligen Basis zu erreichen sein.
Dies kann entweder durch Erbeinsetzung, Vermächtnis, oder Erbvertrag oder eben auch durch (teilweisen) vorzeitigen Erbausgleich zu Ihren Gunsten geschehen, z.B. durch Schenkung der zweiten Doppelhaushälfte.
Rechtlich gesehen haben Sie aber keinen Einfluss auf das Verhalten Ihrer Eltern und können auch die Übertragung des übrigen Grundstücks auf Ihren Bruder nicht mit rechtlichen Mitteln verhindern.
Sie werden sich folglich in einer persönlichen Art und Weise um Ihr Erbe bemühen müssen, da Sie auf das Wohlwollen der künftigen Erblasser angewiesen sind.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben, auch wenn sie nicht Ihren Erwartungen entsprechen mag.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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