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Schenkung und Ermittlung des Verkehrwerts

16. Februar 2007 15:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Ich habe meinem Neffen eine Wohnung übertragen unter Behaltung des Nießbrauchs.Erst erhielt ich einen Grunderwerbsteuerbescheid (Einspruch läuft), dann die Anforderung der Schenkungssteuer in deutlich höherer Größe als
erwartet.Kann ich -nur wegen der Steuer- die Schenkung zurücknehmen?
Ist der Verkehrswert des Objekts zwingend nach der dreifachen
Nettomiete zu ermitteln, obgleich die Wohnung, wenn überhaupt,
nur zu einem Bruchteil des Verkehrswerts verkäuflich wäre?


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

1. Nein, es liegt nach Ihrer Schilderung eine wirksame Schenkung vor, die nicht aus dem vorliegenden Grund rückabgewickelt werden kann. Eine Anfechtung scheidet aus, da die Steuer keine verkehrswesentliche Eigenschaft des Grundstücks ist. Im Extremfall käme ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit etwaiger Vertragsanpassung in Betracht. Dies kann ich hier aber nicht erkennen.

2. Der Verkehrswert ist der Betrag, der beim Verkauf des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Einflussnahme von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen zu erzielen ist. Hier wird beim Mietobjekt das Ertragswertverfahren in anerkanntem Maße angewandt. Der 3-fache Satz ist dabei meines Erachtens in Ordnung und durchaus moderat. Hilfsweise müssten Sie ein Sachverständigengutachten einholen, welches die geringere Werthaltigkeit belegt und vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.


Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann



Burgwedel 2007
hellmann@lehmannundkruse.de
www.anwaltskanzlei-hellmann.de

Die vorstehende, summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Beachten Sie bitte, dass aufgrund der Beschränkung durch das Medium Internet eine abschließende rechtliche Würdigung regelmäßig nicht möglich ist. Außerdem können geringfügige Abweichungen des Sachverhalts völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Dementsprechend wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick, dessen Umfang auch vom gebotenen Einsatz abhängt, geboten. Daher kann meine Antwort das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

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