Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Lebzeiten ist Ihrem Vater die Schenkung möglich, ohne dass dies Implikationen im Hinblick auf Ihre späteren Erben-/Nichterbenstellung hätte. Zwar sieht das Gesetz vor, dass eine Schenkung grundsätzlich notariell zu beurkunden ist. Wenn Ihr Vater eine nicht notariell beurkundete Schenkung vollzieht, so wird der Formmangel durch den Vollzug indes geheilt. Der Vollzug erfolgt durch die Übereignung des Fahrzeuges an Sie.
Auch die Bevollmächtigung zum Verkauf ist möglich. Hierfür ist eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung gemäß § 164 BGB ausreichend, wobei eine schriftliche Vollmachtserteilung zwar nicht zwingend, aber ratsam ist. Wenn Sie das Fahrzeug als rechtsgeschäftlicher Vertreter Ihres Vaters in seinem Namen verkaufen, hat dies ebenso keinerlei Implikation im Hinblick auf Ihre spätere Stellung als Erbe oder Nichterbe.
Sie können in jeder der beiden Alternativen die Erbschaft nach Anfall ausschlagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort! Nur zum Verständnis noch eine Nachfrage.
Muss ich bei Anfall des Erbes nachweisen, dass die Schenkung bereits vor seinem Tode vollzogen wurde bzw. zählt beim Auftrag zum Verkauf das Datum auf seiner Vollmacht, auch wenn das Auto z.B. erst drei Wochen nach seinem Tod verkauft werden konnte?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist empfehlenswert, die Schenkung nachweissicher zu dokumentieren. Ihr Vater kann Ihnen auch eine transmortal gültige Vollmacht erteilen, mit der Sie auch nach seinem Ableben das Fahrzeug verkaufen können.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -