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Schenkung kurz vor dem Tode

| 20. August 2020 19:01 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Sehr geehrte Fachanwälte,

mein Vater liegt leider schwer erkrankt auf einer Palliativstation und es ist davon auszugehen, dass er nicht mehr sehr lange zu leben hat.

Das zukünftige Erbe wird durch alle Erben ausgeschlagen, da er überschuldet ist. Ein Testament existiert nicht. Nun besitzt er noch ein Fahrzeug im Wert von ca. 12.000€ mit denen ich u.a. eine würdige Beerdigung zahlen könnte. Das Auto wurde bei einer Autobank finanziert und mittlerweile umgeschuldet in einen normalen Konsumentenkredit. Zulassungbescheinigung Teil I und II befinden sich in seinem Besitz.

Nun zu meiner Frage. Ist es möglich sich das Fahrzeug zu Lebzeiten schenken zu lassen oder sich eine Vollmacht zum Verkauf ausstellen zu lassen, ohne, dass sich das negativ auf die spätere Ausschlagung des Erbes auswirkt? Der Gang zu einem Notar ist durch die körperliche Beeinträchtigung nicht möglich. Geistig ist er natürlich noch auf voller Höhe. Gibt es Alternativen die rechtssicher sind, sodass der Wert bei plötzlichem Versterben nicht in die Erbmasse fällt und ich u.U. das Erbe ungewollt automatisch antrete? Eine Anfechtung der anderen Erben (nur Geschwister) wird nicht stattfinden, da wir uns dort einig sind.

Vielen Dank im Voraus!

Eingrenzung vom Fragesteller
20. August 2020 | 19:17

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu Lebzeiten ist Ihrem Vater die Schenkung möglich, ohne dass dies Implikationen im Hinblick auf Ihre späteren Erben-/Nichterbenstellung hätte. Zwar sieht das Gesetz vor, dass eine Schenkung grundsätzlich notariell zu beurkunden ist. Wenn Ihr Vater eine nicht notariell beurkundete Schenkung vollzieht, so wird der Formmangel durch den Vollzug indes geheilt. Der Vollzug erfolgt durch die Übereignung des Fahrzeuges an Sie.

Auch die Bevollmächtigung zum Verkauf ist möglich. Hierfür ist eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung gemäß § 164 BGB ausreichend, wobei eine schriftliche Vollmachtserteilung zwar nicht zwingend, aber ratsam ist. Wenn Sie das Fahrzeug als rechtsgeschäftlicher Vertreter Ihres Vaters in seinem Namen verkaufen, hat dies ebenso keinerlei Implikation im Hinblick auf Ihre spätere Stellung als Erbe oder Nichterbe.

Sie können in jeder der beiden Alternativen die Erbschaft nach Anfall ausschlagen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2020 | 19:49

Vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort! Nur zum Verständnis noch eine Nachfrage.

Muss ich bei Anfall des Erbes nachweisen, dass die Schenkung bereits vor seinem Tode vollzogen wurde bzw. zählt beim Auftrag zum Verkauf das Datum auf seiner Vollmacht, auch wenn das Auto z.B. erst drei Wochen nach seinem Tod verkauft werden konnte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2020 | 21:11

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Es ist empfehlenswert, die Schenkung nachweissicher zu dokumentieren. Ihr Vater kann Ihnen auch eine transmortal gültige Vollmacht erteilen, mit der Sie auch nach seinem Ableben das Fahrzeug verkaufen können.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 22. August 2020 | 00:40

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