Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zunächst sind sowohl die Kinder des Bruders als auch die Schwester pflichtteilsberechtigt. Laut Testament hat der Bruder bereits ein Geschenk – Wert EUR 180.000 - erhalten und soll damit sein Erbteil abgegolten sein bzw. er soll deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Formulierung spricht für eine Enterbung des Bruders. Um nun zu ermitteln, welcher Pflichtteil den Kindern noch zusteht, müssen auch die Geschenke an Sie und Ihren Bruder, die im Jahre 2001 erfolgte, zum jetzt bestehenden Nachlass gerechnet werden. Denn hinsichtlich dieser Geschenke ist die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB
noch nicht abgelaufen. Nun ist aus dem Nachlass der Anteil der Pflichtteilsberechtigten zu ermitteln. Sofern es neben Ihnen und Ihren Geschwistern keine weiteren erbberechtigten (kraft Gesetzes) Personen gibt, hätte jeder von Ihnen 1/3 geerbt. Der Pflichtteil beträgt somit 1/6. Diesen Anteil bekommen die Kinder des Bruders, jeder 1/12tel. Jedoch wird bei den Kindern das Geschenk angerechnet, dass der Bruder 2001 erhalten hat, § 2315 BGB
. Sollte sich danach ergeben, dass das Geschenk den Pflichtteil abdeckt, erhalten die Kinder nichts mehr.
2.Die Schenkung wäre Ihnen auf jeden Fall erhalten geblieben. Sie wären mit der Ausschlagung nicht Erbe geworden. Gegebenenfalls hätten dann gegen Sie ein Anspruch auf Rückgabe des Geschenkes bestanden, § 2329 BGB
, sofern der Nachlass nicht zur Begleichung des Pflichtteilsanspruchs der Schwester ausgereicht hätte.
3.Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie den Pflichtteil an Ihre Schwester bezahlen. Jedoch können Sie gegebenenfalls die Zahlung verweigern, sofern Ihnen dadurch selbst weniger als Ihr eigener Pflichtteil und dessen, was Sie an Pflichtteil der Schwester und den Kindern bezahlen müssen, verbleiben würde, § 2328 BGB
! In diesem Fall können Sie die Zahlung soweit verweigern, dass Ihnen dieser Geldwert noch verbleibt. Den überschüssigen Betrag müssen Sie dann noch auszahlen. Der restliche Anspruch der Pflichtteilsberechtigten Schwester muss sich dann direkt an den beschenkten Bruder bzw. dessen Kinder richten.
Bitte nutzten Sie die kostenlose Nachfragefunktion, wenn Sie noch Ergänzungen zum Sachverhalt oder Nachfragen haben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 28.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Vielen Dank für die Info. Ich möchte noch einmal auf die 2. Frage zurückkommen. Stand der Dinge ist, dass ich meiner Schwester 1/6 von € 390.000 (180.000 + 180.000 + 30.000) = € 65.000 zahlen muss. Durch die Erbschaft habe ich aber jetzt nur € 30.000 erhalten. Ich sehe nicht ein, warum ich auch für die Pflichtteilsergänzungsansprüche, die aus der Schenkung an meinen Bruder resultieren, mithaften soll. Die Familie meines Bruders müsste doch eigentlich auch € 30.000 zahlen. Wie sehen Sie das?
Rein rechtlich sind Sie als Alleinerbe der alleinige Anspruchsgegner für den Pflichtteilsberechtigten. Unerheblich ist auch, ob Ihnen ein ausreichender Nachlass für die Begleichung hinterlassen wurde. Sie können aber gegebenenfalls die Haftung beschränken, indem Sie ein Nachlassverzeichnis aufstellen, § 1967 BGB
, Palandt, zu § 2325, Rn 3 BGB
.
Ein dritter Beschenkter - hier Ihr Bruder - haftet nur subsidiär, § 2329 BGB
. Gegebenenfalls können Sie von ihm Regress verlangen. Denkbar wäre auch noch, dass Sie die Erbschaft ausschlagen. Ob das aber für Sie der beste Weg ist, ließe sich nur durch eine umfassende Sachverhaltsanalyse beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin