Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Die Auffassung des Nachlassgerichtes ist grundsätzlich zutreffend. Der Erbschein ist nämlich eine amtliche Urkunde, die für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.
Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab. Um einen Erbschein beantragen zu können, muss beim Nachlassgericht zusammen mit dem Antrag dargelegt werden, woraus sich die Erbenstellung ergeben soll.
In Betracht kommt zum einen die gesetzliche Erbfolge, also das Familienerbrecht, weshalb Sie das Nachlassgericht grundsätzlich zu Recht auf Ihre fehlende Erbenstellung hingewiesen hat. Eine andere Möglichkeit des Nachweises der Erbenstellung wäre noch die Vorlage eines Testaments beim Nachlassgericht. Dies scheidet aus, da ein solches nicht vorhanden ist.
Im Ergebnis sind Sie nicht erbe geworden, da Ihnen das Sparbuch nach Ihrem Vortrag unter Lebenden zu Lebzeiten des Erblassers geschenkt wurde, so dass Sie keinen Erbschein erhalten werden.
Sie sollten demnach der Bank gegenüber erklären, dass Sie das Sparbuch geschenkt bekommen haben und nicht Erbe sind, also auch keinen Erbschein haben können.
Sollte die Bank sich weiter verweigern, müssten Sie notfalls beweisen, etwa durch Dokumentation der Schenkung, falls vorhanden oder durch Zeugen, dass Ihnen das Sparbuch tatsächlich geschenkt worden ist.
Sollten Ihnen entsprechende Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, so sehe ich leider eher geringe Chancen an das Geld auf dem betreffenden Sparkonto zu kommen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht