Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach § 2353 BGB
erteilt das Nachlassgericht dem Erben in einem Erbschein auf Antrag "ein Zeugnis über sein Erbrecht".
Nach § 2365 BGB
"wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe".
2.
Das Verhalten der Deutschen Bank erscheint ungewöhnlich. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum und wie der Erbscheinvon der Bank "geprüft" werden soll.
Die Bank könnte aber beim Nachlassgericht nachfragen, ob der Erbschein echt ist.
Einen " richterlichen Erlass" wie von Ihnen angesprochen, gibt es jedoch leider nicht.
Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Ggf. müssten Sie die Bank vor dem Zivilgericht verklagen.
3.
Sollte Ihnen durch das Verhalten der Deutschen Bank ein Schaden entstehen, könnten Sie möglicherweise einen Anspruch auf Schadenersaz´tz gegen die Deutsche Bank haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bank kooperiert ja gar nicht. Also erübrigt sich die Frage bezüglich
"Nachfragen beim Nachlassgericht".
Meiner Meinung nach hätte die Bank ja auch in Leipzig anrufen können
bei der Nachlassstelle, oder den Erbschein per Fax zustellen nach Leipzig.
Aber sie hat ihn in die Hauspost gelegt.
Ich kann also nichts tun als warten?
Sehr geehrter Fragesteller,
wie berwits in meiner Antwort ausgeführt können Sie leider in der Tat nur warten oder die Deutsche Bank verklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann