Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Wenn eine Nachschußpflicht des Kindes tatsächlich definitiv ausgeschlossen ist, bestehen gegen eine Übertragung eines Kommanditanteils m.E. keine grundsätzlichen Bedenken.
Denn das Wohl des Kindes steht dem sicherlich nicht zwingend entgegen; ob eine unternehmerische Beteiligung auch Risiken trägt, kann ich von hier natürlich nicht beantworten.
Zu beachten ist ggfs. die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts.
Ich weise zudem ausdrücklich darauf hin, dass –wie ja auch von Ihnen mitgeteilt- ich mich einer steuerrechtlichen Einschätzung enthalte.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr RA Schimpf, vielen Dank für Ihre Antwort, aber so richtig kann ich damit noch nichts anfangen. Die Frage lautete: Unter welchen Bedingungen ... die Schenkung durchgeführt werden kann? Hier hätte ich konkret ein paar Punkte erwarten, die zu berücksichtigen bzw. zu erfüllen sind. Vielleicht können Sie mir diese ja noch nachliefern. Ihr Hinweis dass ggfs. das Vormundschaftsgericht einzuschalten ist, hilft mir auch nicht weiter, weil das "gegebenenfalls" nicht weiter erläutert wird. In welchen Fällen ist denn das Vormundschaftsgericht einzuschalten und wann nicht? Ich hoffe, dass Sie mir diese Fragen noch im Nachgang kurz und bündig beantworten können.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr H.,
danke für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
Das –Entschuldigung- Familiengericht und nicht Vormundschaftsgericht ist einzuschalten, wenn Ihr Kind über Sie einen Vertrag abschließt, der zB auf den endgeldlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist oder es einen Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird, abschließt (§ 1822 Nr.3
i.V.m. § 1643 I BGB
), siehe denselben:
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
…
sowie
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein
Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen
künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet
wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht
auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,
3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung
eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der
zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der
Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das
Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des
Mündels fortdauern soll,
6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit
als ein Jahr verpflichtet werden soll,
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur
Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das
durch Indossament übertragen werden kann,
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung
einer Bürgschaft,
11. zur Erteilung einer Prokura,
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der
Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert
von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder
protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels
bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu
begründet wird.
Dies dürfte in der von Ihnen ins Auge gefaßten Aktivität der Fall sein.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de