Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Gemäß § 1384 BGB
ist für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich. Dies ist der Tag, an dem Ihnen der Scheidungsantrag im September 2011 zugestellt wurde.
Ihre Annahme ist also zutreffend.
2.
Es wird in Ihrem Fall eher nicht darum gehen, ob eine illoyale Vermögensverschiebung vorliegt, sondern um die Frage, ob die Schenkung der Immobilie einer siitlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, wie § 1375 II Ziff.1 BGB
dies formuliert.
Unentgeltliche Zuwendungen während der Ehe und vor dem genannten Srichtag werden wertmäßig anderenfalls dem Endvermögen hinzugerechnet.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei Ihnen, da die Übertragung der Immobilie zwischen Trennung und Erhebung des Scheidungsantrages erfolgt ist, § 1375 II Satz 2 BGB
.
Die Einzelheiten sind hier naturgemäß nicht zu beurteilen, da es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Hier wäre z.b. zu prüfen, ob Ihr geschiedener Ehemann mit der Schenkung einverstanden war, ob diese schon länger gemeinsam geplant war etc. .
In diesem Fall wäre die unentgeltliche Zuwendung nicht dem Endvermögen hinzuzurechnen, was sich wiederum aus § 1375 III BGB
ergibt.
3.
Eine illoyale Vermögensminderung wäre nach der Rechtsprechnung anzunehmen, wenn das leitende Motiv der Übertragung eine Benachteiligungsabsicht Ihrerseits wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
17. September 2012
|
10:51
Antwort
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