Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst wäre zu prüfen, ob die beabsichtigte Schenkung überhaupt rechtlich möglich ist, da hier ein Berliner Testament vorliegt. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass mit dem Tod des Letztversterbenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll, § 2269 BGB
. Häufig enthält ein solches Testament dann auch wechselbezügliche Verfügungen, die nach dem Ableben eines Ehepartners nicht mehr widerrufen werden können, § 2271 Abs. 2 BGB
. Aus diesem Grund sollte das Testament dringend von einem Rechtsanwalt vor Ort im Detail geprüft werden. Das Testament muss auch dahingehend geprüft werden, ob B als (Mit-)Erbin im Falle des Todes ihres Vaters eingesetzt worden ist – gerade um deren Blockademöglichkeiten beurteilen zu können.
Vorbehaltlich der Klärung dieser Punkte ist auszuführen, dass derjenige die mangelnde Geschäftsfähigkeit darlegen und beweisen muss, der sich auf diese beruft. Wenn ein Gutachter diese jedoch kurz nach der geplanten Grundstücksübertragung feststellen würde, könnte er auf Nachfrage ggf. auch bekunden, dass diese schon bei dieser vorgelegen haben muss. Zur abschließenden Beurteilung der Möglichkeiten B`s muss auch das Krankheitsbild bekannt sein – es ist davon abzuraten, einen tatsächlich Geschäftsunfähigen handeln zu lassen.
Ein Nießbrauch würde bei der Schenkung nicht automatisch vorliegen, dieser kann aber natürlich Bestandteil des Übergabevertrages sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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