Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne gebe ich Ihnen die folgenden Informationen zu Ihrer Anfrage weiter:
Leider haben Sie für die Zukunft keinen Anspruch darauf, Nettolohnzahlungen in Höhe Ihres bisherigen Honorars zu erhalten. Ihr Arbeitgeber muss nicht einmal das Bruttogehalt entsprechend ansetzen. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Entlohnungsstruktur bei Selbständigen anders funktioniert als bei Arbeitnehmern. Im Honorar mit eingerechnet sind regelmäßig auch finanzielle Zuschläge für die unternehmerischen Risiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausgleich für auftragsschwache Zeiten, notwendige Versicherungen etc. Da Sie diese Risiken als Angestellte nicht treffen, wird Ihr Nettogehalt niedriger ausfallen. Dies ist so auch bereits durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden (Urteil vom 21.11.2001, 5 AZR 87/00
).
Ihrer Schilderung entnehme ich jedoch, dass in Ihrem Tätigkeitsfeld ein Tarifvertrag Anwendung findet. Sie haben daher einen Anspruch darauf, dass Ihr "neues Gehalt" sich hieran orientiert. Nur sofern kein Tarifvertrag gelten sollte, würde Ihr Gehalt an andere Arbeitnehmer mit entsprechendem Tätigkeitsbereich angeglichen (BAG, Urteil vom 21.01.1998, 5 AZR 50/97
).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. Für eventuelle Rückfragen nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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