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Scheinehe/ALG II Verweigerung

4. Mai 2007 17:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender Sachverhalt:
Eine bekannte von mir (hat keine deutsche Staatsbürgerschaft) ist seit sieben Jahren mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet.
Vor drei Jahren trennten sich die beiden. Bis letztes Jahr bekam sie vom Staat ALG II.
Nun sagt das Amt sie habe kein Anrecht mehr, weil sie eine Scheinehe führe. Ihr noch Ehemann hat auch keine finanziellen Mittel sie zu unterstützen, da er auch ALG II bezieht.
Meine Frage ist, ob das rechtens ist, das sie keinen Anspruch hat, da die beiden vier Jahre zusammen in Deutschland lebten.
Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und einer Arbeitserlaubnis.

Vielen Dank im Vorraus

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Sollte tatsächlich eine Scheinehe vorliegen, würde sich daraus ergeben, dass auch der Ausländerrechtliche Status in der jetzigen Form vorm wegfällt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnis kommen (Vgl. VG Göttingen - 3 B 177/03 vom 15.08.2003)

Somit bestünde keine legale Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

In diesem Fall dürfte dann, mangels Arbeitserlaubnis, auch kein Anspruch auf Grundsicherung bestehen (verl. SG Aachen, S 11 AS 49/06 ER vom 30.05.2006).

Ob diese Folgen im konkreten Fall zwingend sind, darf aber bezweifelt werden.

Suchen Sie daher unbedingt umgehend einen Kollegen vor Ort auf.

Nach Ihrer Schilderung dürfte Ihre Bekannte Beratungshilfe erhalten. Einen Berechtigungsschein und weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Mit Beratungshilfe ist die außergerichtliche Vertretung (bis auf einen Eigenanteil von 10 Euro) dann für Sie kostenfrei.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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