Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ihr Mann hat den Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragt, damit ist eine Verfahrensgebühr angefallen, die der Anwalt als Vorschuss in Rechnung stellen kann und die von Ihrem Mann als Auftraggeber zu zahlen ist. Nachdem Sie sich jedoch verpflichtet hatten, die Hälfte zu übernehmen und dies auch getan haben, haben Sie vereinbarungsgemäß eine Schuld Ihres Mannes beglichen, mit der Folge, dass der Anwalt nicht verpflichtet ist, den Betrag an Sie zurück zu zahlen.
Sie können daher nur gegen Ihren Mann Ansprüche geltend machen. Hierzu sollten Sie ihn zunächst schriftlich unter Fristsetzung auffordern, den Betrag entweder an den Anwalt (so dass das Verfahren fortgesetzt werden kann) oder an Sie zu bezahlen. Führt das nicht zum Erfolg, käme als nächster Schritt ein gerichtlicher Mahnbescheid in Betracht. Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB
, der auch dann gilt, wenn Grundlage für die Leistung eine vereinbarte Zweckbestimmung war und der Erfolg nicht eintritt.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau Koch, danke für Ihre Antwort.
Der Rechtsanwalt ist noch nicht tätig, da er der Scheidungsantrag bei Gericht erst stellen will, oder kann, wenn der Gesamtbetrag, also der Teil meines Mannes, eingegangen ist.
Auch dann ist er nicht zur Rückzahlung verpflichtet?
Mit freundlichem Gruss
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Verfahrensgebühr entsteht bereits dadurch, dass der Auftrag erteilt wurde, ob der Scheidungsantrag schon eingereicht ist, oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Außerdem war der Anwalt ja tätig, er hat Unterlagen hin und her geschickt, Gespräche geführt etc. Dafür hat er in jedem Fall einen Anspruch auf Vergütung. Ggf. könnte man die Höhe prüfen, aber 1000 EUR scheinen für eine Scheidung durchaus angemessen zu sein. Der Weg über den Anwalt wird daher sicher nicht zu einem Erfolg führen.
Außerdem haben Sie mit dem Anwalt auch keinen Vertrag, Mandant ist ausschließlich Ihr Mann. Ein Anwalt kann nämlich nicht beide Parteien vertreten auch wenn das mit dem Schlagwort "gemeinsamer Anwalt" oft den Anschein hat. Sie haben also auf eine fremde Schuld bezahlt, nämlich die Ihres Mannes und gegen den hat der Anwalt ohne Zweifel einen Vergütungsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin