Scheidungskosten Anwalt
30.01.2007 12:10
| Preis:
***,00 € |
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir (verheiratet seit 16 Jahren ohne Kinder, beide berufstätig) haben uns für eine einvernehmliche Scheidung entschieden und nur einen Anwalt beauftragt, der nun meine Frau vertritt.
Dieser teilte uns bei unserem 1. Besuch mit, dass die Scheidung in Summe rd. 2000 - 2500 € kosten wird.
Dem Gericht ist in der Scheidungsantragsschrift als Gegenstandswert 15.000 € genannt worden.
Über unser Vermögen haben sich meine Frau und ich gütlich geeinigt, d.h. wir haben die Aufstellung erstellt und anschl. dem Anwalt vorgelegt, die dieser in gleicher Form übernommen hat. Das Vermögen beläuft sich auf 491.000 €. Von diesem Vermögenswert hat er einen Freibetrag von 120.000 € abgesetzt und von dem verbleibenden Betrag 10 % als Erhöhung des Gegenstandswertes angesetzt. Somit beträgt der Gegenstandswert nun 52.100 € (=37.100 + 15.000). Dieser Wert wurde als Grundlage für die Verfahrensgebühr (1,3 facher Satz) genommen.
Für die aussergerichtlichen Tätigkeiten (3 Termine hatten wir mit dem Anwalt)ist ein Gegenstandswert von 90.000 € angesetzt worden. Darauf wurde die Geschäftsgebühr (1,3)sowie die Einigungsgebühr (1,5) berechnet.
Ist dieser höhere Gegenstandswert gerechtfertigt?
Warum zwei unterschiedliche Gegenstandswerte?
Mit den bereits angefallenen Gerichtskosten von 484 € liegen wir jetzt bei 6.742 € Kosten, incl MWST. Dazu kommt noch die Terminsgebühr von 1.347 € + MWST.
In Summe zahlen wir danach Gebühren von ca. 8.345 €.
Ist dies gerechtfertigt?
Wie gesagt: Die wesentliche Aufgabe war die Berechnung des Aufstockungsunterhaltes, Vermögenstrennung haben wir alleine vorgenommen. Dies alles hat er in einem Schreiben zusammengefasst, welches wir beide unterzeichnet haben.
In Summe waren wir etwa 6 Std. bei ihm in der Kanzlei.
Mit der Bitte um eine kurzfristige Antwort, da uns die Rechnungen nun vorliegen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Eingrenzung vom Fragesteller
30.01.2007 | 12:18
Sehr geehrter Fragesteller,
bedauerlicherweise ist Ihr Einsatz vor dem geschilderten Hintergrund und insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit (Überprüfung einer Rechnung in Höhe von 8.345 €) für Sie nicht angemessen. Bitte nehmen Sie daher eine maßvolle Erhöhung Ihres Einsatz vor.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt