Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
1.
In den Zugewinnausgleich fließt nicht das Haus, sondern evtl. dessen Wert. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist das Vermögen zu berücksichtigen, dass zwischen Beginn der Ehe bis zur Scheidung entstanden ist. Das Haus, bzw. der 90%-ige Miteigentumsanteil bleibt der Ehefrau grds. erhalten. Nur wenn ein Zugewinnausgleich zu ihren Lasten erfolgen sollte, müsste sie diesen in Geld an Ihren Ehegatten zahlen. Ob sie dafür den Anteil am Haus verkaufen muss oder nicht, richtet sich nach ihrer wirtschaftlichen Situation. Ein direkter Anspruch auf den Miteigentumsanteil besteht jedoch nicht, weder auf 50% noch auf 90%.
Das Erbe fällt jedoch auf jeden Fall in den Zugewinn.
2.
Sofern vor der Scheidung das Haus verschenkt oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überlasen wird, kann es ganz oder zum Teil aus dem Zugewinn herausfallen. Allerdings wird der 10%-ige Miteigentumsanteil des Ehemannes Probleme bereiten, da eine Verwertbarkeit des Hauses immer an eine Übereignung dieses Anteils geknüpft ist, ohne Probleme mit der Nutzung des Hauses zu bekommen, da der Ehemann durch die 10% Miteigentumsanteil in diesem Umfang das Haus auch jederzeit nutzen darf.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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