Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Mann bei der Eheschließung mit Ihnen bereits anderweitig verheiratet war, hat er gegen das Eheverbot des § 1306 BGB
verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn einer der Partner bereits verheiratet ist.
Die zweite Ehe kann dann durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Dies ergibt sich aus §§ 1313
, 1314 BGB
.
Sie sollten sich an einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt wenden, der für Sie dann möglichst schnell einen Antrag auf Aufhebung Ihrer Ehe beim zuständigen Amtsgericht stellt.
Sollte Ihr Mann nicht freiwillig ausziehen, muss ggf. ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung gestellt werden. Bei Dringlichkeit ist dies auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich, so dass eine kurzfristige Regelung der Wohnverhältnisse erreicht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
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