Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Ihr Eigenheim verbleibt auch nach einer Scheidung in Ihrem Eigentum. Eine Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an dem Eigentum des anderen ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Es ist aber durchaus wahrscheinlich, dass Sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Zahlungsanspruch Ihrer Ehefrau zu erfüllen haben, sofern hier ein Wertzuwachs stattgefunden hat. Hier kommt es darauf an, wie sich die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehezeit bis zur Stellung des Scheidungsantrags insgesamt entwickelt haben.
In jedem Fall haben Sie jedoch nur die Hälfte desjenigen Betrages zu bezahlen, um den Ihr Zugewinn (das ist gemäß § 1373 BGB
der Betrag, um das Ihr Endvermögen Ihr Anfangsvermögen übersteigt) den Zugewinn Ihrer dann geschiedenen Ehefrau übersteigt, § 1378 Abs. 1 BGB
.
2.
Keinesfalls müssen Sie sich an den Kosten beteiligen, die Ihrer Ehefrau wegen der Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes entstehen.
Es kommt hier aber ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB
in Betracht, weil Ihre Ehefrau ja künftig wegen der Kindesbetreuung weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. (Entsprechendes gilt für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung in Bezug auf den Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
).
Dann stellt sich aber die Frage, inwieweit sie ihre Bedürftigkeit „mutwillig herbeigeführt“ hat, denn ein solcher Umstand lässt die nacheheliche Unterhaltspflicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB
entfallen.
Außerdem können Sie sich hier meines Erachtens auf den Verwirkungstatbestand der gröblichen Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht vor der Trennung nach § 1579 Nr. 5 BGB
berufen, da Ihre Ehefrau die ihr obliegende Haushaltsführung stark vernachlässigte, ferner soweit sie damals trotz Erwerbsfähigkeit keiner Arbeit nachgegangen ist.
Daneben kommt auch eine Verwirkung wegen kurzer Ehedauer in Betracht (§ 1579 Nr. 1 BGB
), maßgeblich ist als Endzeitpunkt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, es kommt nicht auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens an. Sie liegen somit in einem Bereich zwischen zwei und drei Jahren, bei dem von der Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls entschieden wird.
Schlussendlich können Sie auch den Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht ins Feld führen (§ 1579 Nr. 6 BGB
).
3.
Sollte ein Unterhaltsanspruch dennoch gegeben sein, richtet sich dessen Höhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Sie müssten dann also einen monatlichen Betrag leisten, der gemessen an Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem entspricht, was Sie Ihrer damals schon erwerbslosen Ehefrau während der Ehezeit in Naturalien (Essen, Kleidung, Miete, etc.) zum Lebensbedarf geleistet haben.
4.
Eine Annullierung der Ehe ist nach Ihren Angaben nicht möglich. Es ist keiner der Aufhebungsgründe des § 1314 BGB
erfüllt, insbesondere lag keine Scheinehe vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine verständliche erste rechtliche Orientierung bieten und ein wenig zur Beruhigung beitragen.
Gerne können Sie bei Bedarf von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 06.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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