Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Voranstellen möchte ich hier, dass Sie sich meines Erachtens keine Sorgen darüber machen müssen, dass Ihr Kind nicht den richtigen Vater bekommt. Sie können hier abwarten, bis das Scheidungsurteil Ihnen mit Rechtskraftvermerk zugestellt wurde.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Grundsätzlich wird ein Urteil erst rechtskräftig, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil gesetzlich vorgesehene Frist verstrichen ist.
Daher wird das in der mündlichen Verhandlung verkündete Scheidungsurteil dann rechtskräftig, sobald es zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist von einem Monat verstrichen ist.
Sollten Sie und Ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel verzichtet haben, dann ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils sofort eingetreten.
Solange gegen die Scheidung kein Rechtsmittel (Berufung) eingelegt wurde, wird das Kind wenn es im Januar 2010 geboren wird, nach dem Ende der Ehe geboren. Das Kind wird dann nicht in der Ehe geboren und damit gilt auch nicht die gesetzliche Vaterschaft des § 1592 Nr. 1 BGB
, sodass Ihr geschiedener Mann nicht als der Vater des Kindes gilt.
Es bedarf hier nicht der Zustimmung des Ehemannes zur Anerkennung der Vaterschaft durch Ihren Lebensgefährten, da hier kein Fall des § 1599 Abs. 2 BGB
vorliegt: Die Geburt des Kindes findet ja nicht nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags statt, sondern nachdem die Ehe geschieden wurde.
Dass die Behörde aber die Vaterschaftsanerkennung hier dennoch von der Zustimmung Ihres (geschiedenen) Ehemannes abhängig macht, liegt daran, dass hier das Problem besteht, dass Sie die Rechtskraft des Scheidungsurteils bislang nicht nachweisen konnten. Die Behörde will sicher gehen, dass nicht die Vaterschaft von Ihrem Lebensgefährten anerkannt wird und sich später herausstellt, dass aufgrund eingelegter Rechtsmittel (Berufung) die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt doch noch bestanden hat und eigentlich Ihr Ehemann der gesetzliche Vater des Kindes wäre.
Sie benötigen also das Scheidungsurteil mit dem Vermerk der Rechtskraft. Wenn Sie dieses bei der für die Vaterschaftsanerkennung zuständigen Behörde vorlegen, dann darf die Behörde die Anerkennung nicht mehr von der Zustimmung Ihres Ehemannes abhängig machen.
Wenn Ihnen das Scheidungsurteil bislang noch nicht mit Rechtkraftvermerk zugestellt wurde, so rate ich Ihnen, dass Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts anfragen und darum bitten, dass Ihnen möglichst schnell das Urteil mit Rechtskraftvermerk zugesendet wird. Dass Sie das Urteil für die Vaterschaftsanerkennung benötigen ist, ein wichtiger und nachvollziehbarer Grund.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 11.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen