Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn sich Ihre Eltern nicht scheiden lassen und Ihr Vater bedürftig wird, kann er Grundsicherung beantragen. Bei seinem Einkommen wird aber der Getrenntlebendenunterhalt auf den er einen Anspruch gegen Ihre Mutter hat, berücksichtigt werden. Sie wird also für ihren Mann finanziell aufkommen müssen, sofern ihm Trennungsunterhalt zustehen würde.
Trennungsunterhalt muss sie nur leisten, sofern sie leistungsfähig ist. Ihr steht ein Selbstbehalt von 1.050 € zu, den sie mit den von Ihnen angegebenen Einkünften nicht ausreizt.
Im Rahmen des Geschiedenenunterhalts ist Vermögen nur zu verwenden (sprich das Haus zu verkaufen), wenn die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbillig wäre, BGH FamRZ 1986, 560
und 1985, 354
. Beim Trennungsunterthalt ist der Maßstab sogar noch enger. Je länger die Trennung währt, desto eher kann eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms angenommen werden, OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 163
.
Es kommt also letztlich auf die Argumente im Einzelfall an. Hier spricht einiges dafür, dass die Verwertung des Hauses (insbesondere, wenn es die einzige Altersvorsorge darstellt) unbillig wäre.
Im Falle einer eventuellen Pflegebedürftigkeit gelten die gleichen Ausführungen.
Und auch wenn Sie noch nicht gefragt haben: Ihrem Vater steht auch im Falle einer Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. In Betracht kämen hier zwei Anspruchsgrundlagen:
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung (...) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
und
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung (...)an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Aber auch insoweit steht Ihrer Mutter ein Selbstbehalt von 1.050 € zu und Vermögen muss nur im oben beschriebenen Rahmen verwertet werden.
Beachten Sie bitte, dass der Selbstbehalt im Einzelfall nach oben oder unten korrigiert werden kann und lediglich eine Richtlinie darstellt, die von den Gerichten allerdings häufig zurgunde gelegt wird.
Soweit sich Ihre Eltern einvernehmlich scheiden lassen, ist ein Versorgungsausgleich von Amts wegen (also ohne Antrag der Ehegatten) durchzuführen.
Der Versorgungsausgleich kann vorab notariell durch die Ehegatten ausgeschlossen werden, wobei das Gericht auch dann die Vereinbarung überprüft und im Falle einer unangemessenen Benachteiligung einer Partei aufhebt. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Ihr Vater im Scheidungstermin (er muss dann aber ebenfalls anwaltlich vertreten sein) auf den Versorgungsausgleich verzichtet.
Das Haus wäre finanziell über den Zugewinn auszugleichen. D.h. Ihre Mutter behält selbstverständlich das Haus, muss aber quasi den halben Wert an Ihren Vater auszahlen.
Der Zugewinnausgleich muss bei Gericht beantragt werden. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Stellt Ihr Vater keinen Antrag, wird kein Ausgleich erfolgen.
Sollten Ihre Eltern wegen dem Ausschluss des Versorgungsausgleich zum Notar gehen, können sie den Zugewinn für die bisherige Ehezeit ausschließen und für die Zukunft Gütertrennung vereinbaren. Dann kommt ein Zugewinnausgleich ebenfalls nicht mehr in Betracht.
Beachten Sie aber, dass eine solche Vereinbarung angefochten werden kann, wenn sie nur zu dem Zweck abgeschlossen wurde, die Bedürftigkeit einer Partei herbeizuführen. Sollte Ihr Vater später also Sozialleistungen in Anspruch nehmen, kann der Sozialträger prüfen, ob die Vereinbarung angegriffen und der Anspruch eventuell doch noch durchgesetzt wird.
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Michel, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Michel
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