Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst wäre zu eruieren, welchen Sinn das Vorgehen macht, da eine Scheidung sowieso zukünftig erfolgen würde, es sei denn, die Scheidung wird von Ihnen nicht gewünscht. Dann müsste es entsprechende Tatsachen geben, die gegen eine Scheidung und für die Weiterführung der ihr sprechen. Gründe hierfür sind jedoch zunächst aus ihrem Sachverhalt nicht herauszulesen, so dass ich Sie bitte, diese gegebenenfalls auch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion noch zu werden.
Grundsätzlich ist eine Änderung des Vortrags der Rechtsanwältin möglich. Wenn sie fehlerhaft vorgetragen hat, so stellt dies auch einen Grund dar, das Mandatsverhältnis fristlos zu kündigen und gegebenenfalls einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hat sie das Mandat nicht richtig bearbeitet, besteht gegebenenfalls auch kein Anspruch auf eine Vergütung.
Ist der Anwältin jedoch kein Fehler nachzuweisen, müssten sie möglicherweise auch die Vergütung für die alte Rechtsanwältin zahlen.
Daneben können Sie die Rechtsanwältin aber auch anweisen, im Rahmen des Auftrags, den Sachverhalt richtig zustellen, tut sie dies nicht, dürfte auch hier ein Verstoß gegen die vertraglichen Regelungen des Geschäftsbesorgungsauftrages liegen.
Soweit Sie den Scheidungsantrags selbst nicht eingereicht haben, können Sie auch gegenüber dem Gericht selbst, also ohne Rechtsanwalt argumentieren und den Sachverhalt richtig stellen. Sie können allerdings keine Anträge stellen.
In der Sache selbst, könnte allerdings der eine nicht vergangene Monat des Trennungsjahres unbeachtlich sein, da dieser zumindest nach der Antragstellung mittlerweile vergangen ist beziehungsweise in Kürze vergeht. Es fragt sich daher, ob das Trennungsjahr so strikt als formelle Voraussetzung des Antrags gesehen werden kann oder nicht. Die meisten Gerichte gehen für die Einreichung des Scheidungsantrags davon aus, dass das Trennungsjahr nicht bis auf das genaue Datum oder den genauen Monat unbedingt eingehalten werden muss und nach Ermessen des Gerichts auch ein vorheriger Antrag zulässig ist. Grund dafür ist, dass nur der Scheidungstermin, in dem die Ehe geschieden wurde, nach Ablauf des Trennungsjahres stattfinden muss. Der Antrag dürfte sodann nur dann unzulässig sein, wenn absehbar ist, dass das Trennungsjahr im Scheidungstermin noch nicht um ist. Dies dürfte hier nicht der Fall sein.
Da der Scheidungsantrag sodann bereits jetzt gestellt werden kann, dürfte eine Veränderung bezüglich der Frist des Scheidungsantrags unschädlich sein. Lediglich wenn zu erwarten ist, dass die Trennung noch nicht bis zum Scheidungstermin ein Jahr her ist, könnte hier ein entsprechend formeller Fehler geltend gemacht werden.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Grund für die Weiterführung der Ehe wäre eine nicht durchgeführte Partnerschaftsberatung, weil diese von der Frau abgelehnt wird. Auch eine vor 1,5 Jahren für sie empfohlene Psychotherapie ist nie durchgeführt worden. Hier wäre noch eine Rettung aus meiner Sicht möglich. Reicht das überhaupt?
Vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ob dies ausreicht, ist zweifelhaft. M.E. müssten noch weitere Punkte hinzukommen, denn auch gerade eine nicht durchgeführte Beratung spricht ja eher für eine Trennung. Es müssen Merkmale vorhanden sein, die eine Wiederherstellung der Ehe vermuten lassen, gemeinsame Treffen, Gespräche etc. Möglicherweise könnte hier die Psychotherapeutin helfen, wenn diese aus der fachlichen Sicht belegen kann, dass für die EF die Ehe noch nicht "verloren" gegeben ist oder die EF nicht in der Lage ist, die Reichweite der Ehescheidung einzuschätzen.
Gerne können Sie sich weiterhin an mich wenden.