Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1) Die Kosten einer Scheidung sind nach § 150 FamFG
(Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit) gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass jeder seine Kosten selbst trägt. Wenn die Kostenverteilung sich als unbillig erweist, weil z.B. die Vermögensverhältnisse unterschiedlich sind, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilen, § 150 Abs. 4 FamFG
. Es ist somit zumindest denkbar, dass Sie die Kosten übernehmen müssen.
2) Bevor weitere Anträge Ihrer Frau vom Gericht entschieden werden, muss Ihnen rechtliches Gehör gewährt werden. Eine sofortige Entscheidung des Gerichts ist daher nicht zu erwarten. Davon unabhängig können Sie sich zu jeder Zeit von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
3) Ihre Ehefrau kann Trennungsunterhalt rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt fordern, ab welchem sie Sie zur Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse aufgefordert hat.
Zusammenfasssend rate ich Ihnen, sich dennoch von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um keine Nachteile zu erleiden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Bei Änderungen im Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.
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