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Schadensfreiheitsrabatt Rückstufung

21. April 2007 10:02 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo,
mein Sohn hatte im November 2006 mit dem Fahrzeug eines Freundes einen Auffahrunfall.
Den entstandenen Sachschaden am Fahrzeug seines Freundes hat mein Sohn bezahlt. Der gegnerischen Schaden wurde durch die FZG.-Haftpflichtversicherung des Vater´s bezahlt.
Nun kommt eine Forderung vom Vater des Freundes, über den das Fahrzeug versichert war.
Das er die Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung ersetzt haben möchte.
Meine Fragen:
Ist eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung ein ersatzfähiger Schaden und muss den mein Sohn bezahlen?
Sollten wir für die Rückstufung aufkommen müssen,
woher wissen wir ob der o.g. Versicherungsvertrag noch besteht oder ob evtl. für ein neues Fahrzeug ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde.

21. April 2007 | 12:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Vollkaskoversicherung ist ein Rückstufungsschaden als sogenannte "adäquate Folge des Unfalls" vom Schädiger zu erstatten.

Anders liegt es aber in der Haftpflichtversicherung.

Hier handelt es sich um einen nach BGB und StVG nicht ersatzfähigen allgemeinen Vermögensnachteil in Form eines Sachfolgeschadens, vgl. BGH, Az. VI ZR 36/05 .

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2007 | 12:40

Danke für die schnelle Antwort,
wie ich daraus lese, hat der Versicherungsnehmer des PKW keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Hochstufung in der Haftpflichtversicherung.
Da der VN jedoch mit einen Anwalt droht, wird er dort vermutlich auch kein Recht bekommen und muß diesen ggf. selbst bezahlen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2007 | 12:48

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist dieses Ergebnis zu erwarten, trotzdem rate ich vor einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer absichernden Beratung bei einem Anwalt vor Ort, der im Gegensatz zur online-Beratung über eine erste rechtliche Orientierung hinaus eine abschließende Beurteilung nach Durchsicht aller Unterlagen treffen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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