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Haftpflichtversicherung - Schaden am geliehenen Anhänger

5. Februar 2023 16:36 |
Preis: 47,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Am 22. November 2022 habe ich mir in einen Anhänger von einem Freund geliehen. Ich hängte ihn an meinen Pkw und fuhr los. Nach ca. 6 Kilometern hat sich der Anhänger vom Zugfahrzeug gelöst und ist in den Gegenverkehr gerollt. Das Abreiß-/Bremsseil hing noch über meiner Anhängerkupplung. Der Anhänger kollidierte mit einem kleinen Pkw und beschädigte diesen erheblich. Die beiden Insassen wurden zum Glück nicht verletzt. Der Anhänger wurde ebenfalls beschädigt.

Ich habe die Schäden noch am 22. November meiner Kfz-Haftpflichtversicherung, der HUK-Coburg, telefonisch gemeldet. Mir wurde hierbei von einem Mitarbeiter der Versicherung erklärt, dass ich mir keine Sorgen machen solle, da der Schaden an dem beschädigten Pkw sowie auch der Schaden an dem Anhänger übernommen werde.

Am 23. November erhielt ich dann einen Anruf von der HUK-Coburg aus Dortmund. Eine Mitarbeiterin der Versicherung erklärte mir, dass weder der eine noch der andere Schaden übernommen werde, da der Anhänger bei der Verursachung des Schadens nicht mehr mit meinem Pkw verbunden gewesen sei. – Die SF-Klasse hat die Versicherung vorsorglich geändert.

Die Frage ist nun, ob der Eigentümer des Pkw-Anhängers einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten des Anhängers gegen meine Versicherung geltend machen kann.

Die Versicherungsbedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung verhalten sich hierzu nicht.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Natürlich stellt sich zunächst die Frage, ob die Erklärung des Mitarbeiters der Versicherung, die Schäden an Pkw und Anhänger würden übernommen bereits eine verpflichtende Deckungszusage enthält.

M.E. ist das wahrscheinlich nicht der Fall, da die HUK für die telefonische Schadensmeldung entsprechende Regelungen in den AGB verankert hat.

Die Erhöhung der SF-Klasse ist ebenfalls ein Automatismus und beinhaltet keine konkludente Zusage.

Der Schaden am gegnerischen PKW müßte übernommen werden, auch wenn der Anhänger bei Verursachung des Schadens nicht mehr mit dem Pkw verbunden gewesen war.

Das würde ja bedeuten, dass Schäden aufgrund bei einem Unfall herumfliegender PKW Teile nicht ersetzt würden, oder falsch montierte bzw. fehlerhafte Dachgepäckträger bzw. deren ungesicherte Ladung.

Beim Schaden am Anhänger könnte aber ein Ausschluß bei geliehen Sachen in den AGB verankert sein. Auch könnte ein aufgrund fehlerhafter Montage oder Mängel am Anhänger kausierter Schaden nicht von der PKW Haftpflicht abgedeckt sein.

Dafür wäre dann eine Privat Haftpflicht in der Pflicht.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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