Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB
macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.
Die Tat kann nur vorsätzlich erfolgen. D.h., wenn Sie von dem Unfall nichts bemerkt haben, können Sie nicht bestraft werden. Allerdings wird der Richter anhand der Schadenbilder beider Fahrzeuge prüfen, ob Sie den Unfall bemerkt haben müssen. Viele kleinere Unfälle, wie etwa in Ihrem Fall das geringfügige Vorbeistreifen an einem PKW können beim Führen eines größeren Fahrzeuges, wie dem Sprinter, einfach nicht bemerkt werden. Es dürfte für einen Richter, der mit dem Sachverhalt beschäftigt ist, durchaus nachvollziehbar, dass Sie von dem geringfügigen Streifen des anderen Fahrzeuges nichts bemerkt haben. Für solche nicht merkbaren Stöße hat man in solch großen Fahrzeugen einfach kein Gefühl. Ich nehme an, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird, da man Ihnen eine vorsätzliche Unfallflucht vermutlich nicht nachweisen kann.
Allerdings wissen Sie erst genaueres, wenn Sie Einsicht in die Ermittlungsakte genommen haben, was allerdings nur ein Anwalt kann.
Sollte insoweit Bedarf bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Wie sollte ich mich verhalten? Werde das Auto natürlich vorführen, aber sollte ich für Schaden aufkommen wenn sich rausstellt, dass ich jemandem Schaden hinzugefügt habe oder zuerst Akteneinsicht nehmen.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf jeden Fall zuerst Akteneinsicht nehmen. Sie wissen doch nicht, was Ihnen letztlich vorgeworfen wird. Dies und ob Zeugen vorhanden sind, ergibt sich nur aus der Ermittlungsakte.
Mit freundlichen Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt