Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wurde offenbar ein defektes Gerät verkauft, was nicht den vereinbarten Beschaffenheiten entspricht, da das Gerät nicht zerbrechen darf.
Sie können nun die Gewährleistungsrechte nach § 434
, 437 BGB
gegen den Verkäufer geltend machen, und zwar sowohl auf Nacherfüllung (neues Gestell) und Schadensersatz. Dazu gehört auch das Schmerzensgeld nach § 253 BGB
und der Verdienstausfall.
Gegen den Hersteller können Sie daneben auch vorgehen, entweder nach den Regeln der Produkthaftung oder aber aus Garantie nach § 443 BGB
(alle Vorschriften können Sie über unsere homepage nachlesen), wobei bei der Produkthaftung aber Freibeträge von 500,00 EUR zugunsten des Herstellers bestehen, so dass ich dazu raten würde, nach § 443 BGB
vorzugehen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie zugesagt worden ist (dabei könnte auch ein Prospekt des Herstellers helfen).
Da Sie aber teilweise Nachweise führen und ggfs. vor Gericht beweisen müssen, ist es nun wichtig, Beweise zu sichern. Neben dem ärztlichen Attest sollten Sie daher auch das Gestell sicherstellen, damit es dann auf dessen Mangelhaftigkeit untersucht werden kann.
Da die Höhe des Schmerzensgeldes und auch die Geltendmachung des Verdienstausfall aber teilweise fundierten Vortrag erfordert, rate ich drindend dazu, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 12.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe noch eine Frage zu den Beweisen. Normalerweise ist es doch immer so, dass Schadenersatz leist muß, wer schuld ist.
Muß ich dem Verkäufer für das Schmerzensgeld und den Verdienstausfall Verschulden nachweisen? und wenn, welches Verschulden? Weil er hat ja nur das kaputte Gerät verkauft. Wenn das ein Materialfehler war, kann er ja eigentlich nichts dafür, das wäre ja Sache des Herstellers.
Daher meine Frage: Haftet der Verkäufer einfach für alles (Schmerzensgeld und Verdienstausfall), weil er eben das kaputte Gerät verkauft hat, unabhängig davon, ob er was dafür kann oder nicht? Weil wenn er schuld sein muß, woran muß er schuld sein und wie soll man das beweisen?
Vielen Dank im Voraus!
Beim Schmerzensgeld nach § 253 II BGB
ist das Verschulden bei der Bemessung der Höhe mit heranzuziehen. Der Verkäufer kann (und sollte) sich dann im Wege des Händlerrückgriffs an seinen Lieferanten wenden. Hier hat der Verkäufer aber offenbar ein Gestell ohne nähere Überprüfung auf dessen Sicherheit verkauft, wobei dieses nach Ihrer Schilderung schon bei der ersten Nutzung zerbrochen ist. Das Verschulden dürfte danach ziemlich eindeutig zulasten des Verkäufers zu werten sein.
Da hier der Verkäfer eine vertragliche Haftung wegen der mangelhaften Sache trifft, umfaßt diese Ersatzpflicht nun auch das Schmerzensgeld.
Bei dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB
) ist auch das Verschulden zu berücksichtigen, wobei auch hier das oben Gesagte gilt.
Machen Sie Ihre Ansprüche also geltend.