Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zuerst ist einmal festzuhalten, dass eine Abgrenzung vorzunehmen ist, ob die vermietete Immobilie im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird.
Es ist wohl davon auszugehen, dass die vermietete Immobilie sich im Privatvermögen befindet.
Somit wurde Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung wohl weder durch das Vorgehen nach § 11 b EStG
beeinflusst wurde, noch durch die Schadenersatzzahlung in 2006 beeinflusst wird.
Die Handwerkeraufwendungen stellten vielmehr Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang das Zufluss-/Abflussprinzip, aber das Vorgehen mit dem Verteilen der Werbungskosten auf § 11 b EStG
stellt eine Ausnahme dar.
Die Schadenersatzzahlung in 2006 kann wegen des Zufluss-/Abflussprinzips in diesem Veranlagungszeitraum entweder als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung oder negativen Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesehen werden.
Eine etwaige Verteilung auf fünf Jahre wird jedenfalls hinsichtlich dieser Schadenersatzzahlung nicht möglich sein
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zahn,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Nicht verstanden habe ich folgende Aussage:
"Somit wurde Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung wohl weder durch das Vorgehen nach § 11 b EStG
beeinflusst wurde, noch durch die Schadenersatzzahlung in 2006 beeinflusst wird."
Es handelt sich um eine private Immobilie, die unter Denkmalschutz steht (deshalb § 11b EStG
). Warum wurde die EÜR durch diese Absetzungen nicht beeinflusst und warum wird die EÜR nicht durch die Schadenersatzzahlungen in 2006 beeinflusst? Durch die bereits erfolgten Absetzungen über 5 Jahre habe ich ja jeweils meine EÜR entsprechend mindern können. Die Frage ist ja gerade, ob die Schadenersatzzahlungen einkommensteuerrechtlich überhaupt angegeben werden müssen, egal ob Einnahme oder negative Werbungskosten, was unter dem Strich auf das gleiche Ergebnis hinausläuft.
Über eine Aufklärung bzw. Konkretisierung würde ich mich freuen.
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Viele Grüße
Der Ratsuchende
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Ergänzungsfrage werde ich wie folgt eingehen.
In Ihrer Ergänzungsfrage schreiben Sie selbst, dass es sich bei der Immobilie um eine private handelt.
Somit kann diese nicht Gegenstand der drei Gewinneinkunftsarten darstellen, die der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Gewinnermittlungsart zugänglich sind.
Diese Einkunftsarten sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Um die Immobilie diesen Einkunftsarten zuzuführen, müsste diese dem Betriebsvermögen angehören.
In Ihrem Falle liegen jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, die zu den so genannten Überschusseinkunftsarten gehören.
Hierbei wird der Überschuss dadurch ermittelt, dass die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden, um einen positiven oder negativem Überschuss aus Vermietung und Verpachtung zu erlangen.
Es kann natürlich duchaus sein, dass Sie mit EÜR diesen Vergleich meinen, so dass dementsprechend dann alles korrekt verlaufen sein dürfte.
Sollte dies der Fall sein, bin ich immer noch der Auffassung, dass die Schadenersatzzahlung entweder negative Werbungskosten oder Einnahmen bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Um Ihre letzte Frage noch konkret zu beantworten ist anzuführen, dass diese Zahlung selbstredend in welcher Form auch immer in 2006 sich hinsichtlich der Einkommensteuer bemessungsgrundlagenerhöhend auswirken wird.
Noch ein Hinweis in umsatzsteuerlicher Hinsicht, die Sie nicht berühren wird.
Aber in diesem Zusammenhang wäre eine Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Schadenersatz vorzunehmen, um dessen Relevanz für die Umsatzsteuer zu ermitteln.
Ich bedanke mich für das in mich gesetzte Vertrauen und hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt