Ein Vorstandsmitglied -> 2 Ämter - Personalunion lt. Satzung möglich?
| 12.01.2015 15:11
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Zusammenfassung: Eine Personalunion oder Ämterhäufig ist im Vorstand eines Vereins nur zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht. Sind Aufgaben wie ein Sportwart oder Jugendwart in der Satzung nicht als Ämter vorgesehen, ist eine Personalunion mit "echten" Vorstandsämtern unproblematisch.
Schriftführer und stellvertr. Vorsitzender sind zum 31.12.14 zurückgetreten, für den stellvertr. Vorsitzenden hat sich ein Nachfolger gefunden der sich jetzt bei der kommenden MV zur Wahl stellt, für den Schriftführer leider nicht.
Satzungsauszug:
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
· 1. Vorsitzenden
· stellvertretenden Vorsitzenden
· Schatzmeister
· Schriftführer
· bis zu 2 weiteren Mitgliedern
(2) Der Vorstand kann zusätzliche Referenten berufen, die nicht Vorstandsmitglieder sind und daher kein Stimmrecht im Vorstand besitzen.
(3) Vorstand im Sinne des
§26 BGB sind der 1. Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, diesen zu vertreten.
(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Scheiden der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während einer Amtszeit aus, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die die Ergänzungswahl durchführt, das Amt.
(5) Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt: der Vorsitzende darf Geschäfte bis zu einem Geschäftswert von € 500,00 im Einzelfall ausführen. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Geschäfte bis zu einem Betrag von € 1.000,00 bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Wird die Zustimmung dazu nicht gegeben, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Geschäfte über € 1.000,00 bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes wird in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
(11) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
Wenn sich bis zur MV keine weitere Person findet, würde sich der Sport- oder Jugendwart (und diesem Fall die bis zu 2 weiteren Mitgliedern) zu seinem bisherigen Amt zusätzlich auch als Schriftführer zur Wahl stellen.
Nun meine Frage:
Ist dies rechtlich/satzungsgemäß überhaupt möglich oder wird durch den o. g. Satzungstext eine Personalunion definitiv ausgeschlossen?
Wenn eine Personalunion ausgeschlossen ist, wäre es dann möglich, dass durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der Sportwart abgeschafft wird (schließlich ist dieser nicht satzungsgemäß verankert) und dessen Aufgaben dem Jugendwart übertragen werden?
Damit könnte sich der ehemalige Sportwart als Schriftführer zur Wahl stellen.