Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Eigenschaft als Gewerbetreibender und Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG wird nach objektiven Merkmalen bestimmt.
So liegt ein Gewerbe und eine Unternehmenseigenschaft vor, wenn
Verkäufer tritt als sog. "Powerseller" auf, ist "Verkaufsagent", gibt eine eigene "Firma" an oder hat sogar einen eigenen "Shop";
Hohe Anzahl von Auktionen innerhalb eines bestimmten, meist nicht sehr langem Zeitraums: viele gleichzeitige Auktionen sprechen auch eher für einen Unternehmer - anders: es handelt sich nur um eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung;
Art der Waren und Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten, meist nicht sehr langem Zeitraums: wiederholt gleichartige Waren und Dienstleistungen, viel Neuware, sehr teure Ware und starker Beratungsbedarf bei den Produkten sprechen eher für eine Unternehmereigenschaft;
Hohe Anzahl an Bewertungen wiederum in Bezug zum Zeitraum der Tätigkeit als Anbieter.
Die Gesamtheit der Indizien sollte auf eine Unternehmereigenschaft hindeuten. Diese Aufzählung soll als Anhaltspunkt dienen und ist nicht abschließend. Es kann dabei immer nur auf den Einzelfall abgestellt werden.
Rechtsprechungsübersicht
Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Beschluss vom 27. 07.2004 (Az: 6 W 54/04) ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" bejaht, weil die Gesamtheit der Kriterien des Anbieters: "große Anzahl an Versteigerungen/Verkäufen" (86 Geschäfte in 2 Monaten), "PowerSeller", "eigener Online-Shop", "Verkaufsagent" sowie die "eigenen Geschäftsbedingungen" für eine wirtschaftliche Betätigung sprachen.
In einem anderen Urteil vom 15.06.2004 (Az. 11 U (Kart) 18/04) hat das OLG entschieden, dass ein geschäftsmäßiges Handeln vorliegt, wenn bei einer Auktion mehr als 40 Bücher innerhalb von sechs Wochen versteigert werden. Dafür spiele es auch keine Rolle, dass der Beklagte den Handel "nebenbei" betrieben habe. Das OLG hat in einem anderen Beschluss vom 02.06.2004 (Az. 6 W 79/04) neben der Eigenschaft als "Kleingewerbetreibender" die professionelle Werbebeschreibung bei der zu versteigernden Ware zur Bestimmung der geschäftlichen Tätigkeit herangezogen hat. Dies zeigt, dass auch die Rechtsprechung immer auf die Umstände des Einzelfalls abstellt.
Nach einem BGH Urteil vom 11.03.2004(Az. I ZR 304/01, S. 17) handelt ebenfalls schon derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, im geschäftlichen Verkehr. Im übrigen deute, so der Bundesgerichtshof (aaO.), auch das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.
Zwar hat das LG Hof mit Urteil vom 29.08.2003 (Az.: 22 S 28/03) direkt in Bezug auf die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 14 BGB entschieden, dass aus der Anzahl der über ein Online-Auktionshaus abgeschlossenen Rechtsgeschäfte noch nicht auf eine nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit geschlossen werden kann, mit der eigene Erwerbszwecke verfolgt werden. Dieses Urteil bezieht sich allerdings nicht auf den Fall, bei dem für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft des Anbieters neben der Anzahl der Rechtsgeschäfte noch weitere Indizien herangezogen worden sind. So wäre auch nach dem Landgericht Hof eine Unternehmereigenschaft zu bejahen gewesen, wenn neben der Anzahl der Rechtsgeschäfte noch eine planmäßige Tätigkeit vorgelegen hätte, d.h. ein Anbieter kauft planmäßig Waren an, um sie dann über das Internet zu versteigern (aaO.). Dies wurde in dem Verfahren jedoch nicht von der Klägerin vorgetragen.
Einkommenssteuerliche Auswirkungen
Grundsätzlich kann die Versteigerung drei Folgen haben:
Erlöse im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 EStG
Erträge im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 15 EStG
Ein nur gelegentliches Handeln mit Gebrauchsgegenständen
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht auftritt sowie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Maßgebende Kriterien sind dabei die Gewinnerzielung und die Nachhaltigkeit. In den meisten Fällen liegen wie bei Ihnen werden Gegenstände des privaten Gebrauchs veräußert. Meist werden diese mit einem Verlust zum ursprünglichen Anschaffungswert veräußert, so dass eine Gewinnerzielungsabsicht bereits ausscheidet.
In mehreren Verfügungen - etwa OFD Münster vom 09.01.2002, S 2256 - 43 - St 22 - 31 - wird darauf hingewiesen, das Gegenstände, die einem Wertverzehr unterliegen und Wertsteigerungen eher ausgeschlossen sind und nicht der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegen. Soweit also die Ansichtskarten nicht angeschafft wurden, um hiermit Gewinn zu erzielen, sondern für den privaten Gebrauch sehe ich keine gewerbliche Tätigkeit bei einem Verkauf über ebay. Dagegen spricht natürlich die Stückzahl, jedoch kann auch dies kein Argument sein, private Veräußerungsgeschäft dem gewerblichen Handel zuzuordnen.
Gewerbe und die Folgen
Sobald Sie ein Gewerbe anmelden und Versteigerung durchführen, führt diese nicht nur zu Einkommensteuerpflicht. Sondern es treten weitere zahlreiche Folgen auf:
Der Unternehmer unterliegt bei seinen Verkäufen den Fernabsatzregeln (ein Widerrufsrecht ist dem Verbraucher gegenüber immer zu gewähren) und den damit verbundenen Informationspflichten;
Als Gewerblicher Anbieter unterliegt man zahlreichen Informationspflichten über die Identität und der Art der Angebote - oft schon vor Abschluss der Verträge (siehe dazu auch die neuen Regelungen bei Fernabsatzverträgen seit dem 08.12.04.
Als Unternehmer kann man nicht die gesetzliche Gewährleistung für Sachmängel komplett ausschließen bzw. einschränken (z.B. darf von der Verjährungsfrist von 2 Jahren für Sachmängel bei neu hergestellten Sachen nicht abgewichen werden; bei gebrauchten Sachen ist eine Beschränkung auf max. 1 Jahr zulässig);
Es muss ein Gewerbe (Gewerbeschein, gebührenpflichtig) angemeldet werden und der Gewerbeertrag muss als gewerbliche Einkünfte versteuert werden;
Je nach Umfang der Tätigkeit, wird man im einem bestimmten Maße dann auch gleich umsatzsteuervoranmeldepflichtig;
Übersteigt man in der Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit das sog. Kleingewerbe, dann muss man sich als Kaufmann (e.K.) eintragen (§ 29 HGB);
Als gewerblicher Anbieter wird man Zwangsmitglied in der IHK und man muss daher - soweit ein bestimmter Grenzwert überschritten wird - Gebühren für die Mitgliedschaft jährlich entrichten.
Im Hinblick auf die Größenordnung lohnt es sich sicherlich bei der nächsten Steuererklärung einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um gegenüber dem Finanzamt besser argumentieren zu können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick gegen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter