Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich deckungsgleiche Willenserklärungen in Form von Abgebot und Annahme. Die Annahmeerklärung auf ein Angebots, die inhaltlich vom Angebot abweicht und es modifiziert, stellt rechtlich keine wirksame Annahme des Angebots dar, sondern eine Ablehnung des Angebots, das verbunden ist mit einem neuen Angebot (§ 150 Absatz 2 BGB). Damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, muss der ursprüngliche Anbieter seinerseits dieses modifizierte Angebot annehmen.
Für die Annahme eines Angebots, das auf den Abschluss eines Kfz-Kaufvertrages gerichtet ist, gibt es keinen gesetzlichen Formzwang. Ein solches Angebot muss nicht schriftlich angenommen werden, sondern kann auch durch stillschweigendes, schlüssiges Verhalten angenommen werden. Eine solche stillschweigende Annahme liegt regelmäßig darin, dass der Käufer dem (modifizierten) Angebot nicht widerspricht, und die Parteien mit der Durchführung des Vertrages faktisch beginnen. Dies war vorliegend der Fall. Sie haben dem modifizierten Angebot des Verkäufers nicht widersprochen, dieser hat das bestellte Fahrzeug geliefert (wenngleich auch unvollständig und mit Mängeln) und Sie haben das Fahrzeug unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung entgegen genommen, und unter Hinweis auf das modifizierte Angebot des Verkäufers die Rechnung bezahlt.
Im Gegensatz zu Verbrauchern gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr, wo auf beiden Seiten Unternehmer handeln, Schweigen nicht als Ablehnung, sondern im Zweifel als Annahme eines Angebots (§ 362 HGB). Dies gilt insbesondere auch für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, dem der andere Teil nicht widerspricht, wenn Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass zwischen Ihrem Unternehmen und dem Verkäufer ein Kaufvertrag über die Lieferung eines Fahrzeugs mit Komfort-Ausstattung gemäß dem modifizierten Angebot des Verkäufers zustande gekommen ist.
Der Verkäufer ist daher verpflichtet, Ihnen ein Fahrzeug mit Komfort-Ausstattung zu liefern. Tut er dies nicht, und liefert er Ihnen statt dessen nur ein Fahrzeug mit Basis-Ausstattung, ist dies ein Sachmangel. Sie können dann vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. d.h. nach Ihrer Wahl Nachrüstung des gelieferten Fahrzeugs oder Lieferung eines anderen Fahrzeugs mit Komfort-Ausstattung verlangen (§ 439 Absatz 1 BGB).
Reagiert der Verkäufer auf eine Mängelanzeige und Aufforderung zur Nacherfüllung nicht, oder lehnt er sie ausdrücklich ab, haben Sie das Recht, nach Ihrer Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern, Schadenersatz geltend zu machen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 440, 437 BGB). Ein Schaden stellt vorliegend die Differenz zwischen dem Kaufpreis für Basis-Ausstattung und Komfort-Ausstattung dar. Wenn Sie den Preis für Komfort-Ausstattung an den Verkäufer gezahlt haben, ist er verpflichtet, Ihnen die Preisdifferenz als Schadenersatz zu erstatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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